Grundsätzlich trifft der Erblasser in seinem Testament alleine Verfügungen von Todes wegen. Das Gesetz kennt eine Ausnahme, nämlich das „gemeinschaftliche Testament“, mit dem insbesondere Ehegatten ihren letzten Willen gemeinsam formulieren können. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Das Besondere an einem gemeinschaftlichen Testament ist, dass darin getroffene beidseitige Verfügungen von Todes wegen eine besondere Bindungswirkung entfalten können, wenn es sich um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen handelt, mit der Folge, dass nach dem Tod des Ehegatten der Überlebende an die getroffenen Verfügungen gebunden ist und diese nicht mehr ändern kann. In einem gemeinschaftlichen Testament wird der überlebende Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe, sondern Sie müssen das explizit in das Testament als Regelung hineinschreiben und formulieren, dass Sie beide sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Da Sie keine Kinder haben, wäre der überlebende Ehegatte als Alleinerbe einem Pflichtteilsanspruch nur dann ausgesetzt, wenn dessen Eltern noch leben. Wer dann das verbleibende Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten bekommen soll, können Sie in Ihrem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, indem Sie einen oder mehrere Schlusserben benennen. Dabei wäre zu bedenken, dass diese Einsetzung eines Schlusserben unter Umständen als wechselbezüglich ausgelegt werden kann, mit dem Ergebnis, dass der überlebende Ehegatten diese Schlusserbeneinsetzung in einem späteren Testament alleine nicht mehr widerrufen könnte. Wenn Sie das nicht wollen, sollten Sie eine sogenannte Änderungs- oder Freistellungsklausel in das Testament mit aufnehmen, die regelt, dass der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung nicht gebunden ist und neu verfügen kann. Um sicherzustellen, dass diese Schlusserbeneinsetzung dann auch umgesetzt wird, können Sie noch in Ihrem gemeinschaftlichen Testament eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennen, dessen Aufgabe es dann ist, Ihre Anordnungen umzusetzen und den Nachlass zu verwalten und zu verteilen.