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Freibeträge fürs Kind

von Redaktion

Karola H.: „Ich bin alleinerziehend und habe mir bei der Geburt meines Kindes auf meiner Lohnsteuerkarte, beziehungsweise bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einen Kinderfreibetrag eintragen lassen, da ich keinen Unterhalt und auch keinen Unterhaltsvorschuss bekomme. Bei der Steuererklärung hat das elektronische Steuer-Programm nun ermittelt, dass es für mich am günstigsten ist, wenn ich den halben Kinderfreibetrag und den halben Kindergeldanspruch sowie den vollen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ansetze. Ist dies möglich? Und kann ich in meinem Fall die Höhe der Kinderfreibeträge von Jahr zu Jahr bei der Steuererklärung beliebig wählen – je nachdem welche Option für mich günstiger ist?“

Grundsätzlich gewährt das Einkommensteuergesetz jedem Elternteil zwei Freibeträge. Dabei handelt es sich um den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil die Übertragung beider Freibeträge des anderen Elternteils unabhängig voneinander beantragen.

Ansonsten muss zwischen der Lohnsteuer und der Einkommensteuer unterschieden werden. Die Lohnsteuer wird, vereinfacht dargestellt, monatlich als Teil der Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt. Die Einkommensteuererklärung nach Ablauf eines Jahres soll dazu dienen, die eventuell zu viel abgeführte Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer in einen Ausgleich zu bringen und im Idealfall eine Steuererstattung zu erhalten. Dies ist auch nachvollziehbar, da erst nach Ende eines Jahres zuverlässig ermittelt werden kann, wie hoch die geschuldete Einkommensteuer für das vergangene Jahr war.

Es kommt im Ergebnis somit darauf an, welches Resultat in der Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Jahr günstiger ist und welche Variante für die Lohnsteuer als günstigere Variante prognostiziert werden kann. Es ist für jedes Jahr eine neue konkrete Berechnung durchzuführen.

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