In ihrer Rubrik „Rententipps“ informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund kurz und knapp zu verschiedenen Themen der Deutschen Rentenversicherung. Wir stellen in einer losen Serie die interessantesten Tipps vor.
Solarstrom
Vielen Alters- und Erwerbsminderungsrentnern, die seit dem 1. Juli 2017 bis zu 6300 Euro im Jahr zu ihrer Rente hinzuverdienen dürfen, ist es nicht bewusst: Als Hinzuverdienst gelten auch Einnahmen aus Solarstrom-, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen. Das ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen als Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid aufgeführt sind. Der Rentner muss deshalb dem Rentenversicherer diese Einnahmen bekannt geben. Wenn die Einnahmen – auch durch Zusammenrechnung mit einer geringfügigen Beschäftigung – 6300 Euro jährlich übersteigen, ist mit einer Rentenkürzung zu rechnen. Für Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente gilt Ähnliches, allerdings mit höheren Freigrenzen.
Kindererziehung
Eltern leisten mit der Erziehung ihrer Kinder einen großen gesellschaftlichen Beitrag. Allerdings ist dieser häufig mit beruflichen und finanziellen Einschränkungen verbunden. Um möglicherweise hieraus resultierende Nachteile für die spätere Rente auszugleichen, gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung die Kindererziehungszeit. Für diese zahlt der Staat in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes Rentenbeiträge. Deren Höhe entspricht den Beiträgen eines Versicherten mit einem Bruttogehalt von derzeit rund 2900 Euro im Monat.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass nicht nur Mütter, sondern auch Väter von diesen Zeiten profitieren können. Das ist immer dann möglich, wenn der Vater das Kind überwiegend erzogen hat, zum Beispiel während der Elternzeit oder einer in Teilzeit ausgeübten Beschäftigung. Ist das nicht der Fall, können die Eltern gegenüber der Rentenversicherung erklären, dass die Kindererziehungszeit dennoch beim Vater berücksichtigt werden soll. Die Erklärung gilt für zukünftige und maximal zwei Monate zurückliegende Zeiten.
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente“. Sie steht online unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung oder kann am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800 angefordert werden.
Pflege & Teilrente
Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können durch das Flexi-Rentengesetz ihre Rente erhöhen. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse seit dem 1. Januar 2017 bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege ausüben. Seit dem 1. Juli 2017 haben Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, eine flexible Teilrente in Höhe von zehn bis 99 Prozent zu wählen. So kann dieser Personenkreis mit der Wahl einer Teilrente von 99 Prozent erreichen, dass die Pflegekasse weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf einen Prozent der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 1. Juli des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Rentner wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen.
Unterhaltsersatz
Geschiedene, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Betroffenen durch die Zahlung einer Erziehungsrente unterstützen.
Eine Erziehungsrente kann bezogen werden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist. Außerdem muss der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen.
Umzug
Umzüge von Rentnern innerhalb Deutschlands – auch von den alten in die neuen Bundesländer und umgekehrt – bringen in der Regel für die Rente keine Nachteile mit sich. Ausnahmen gibt es für Vertriebene und Spätaussiedler. Der Rentner meldet den Umzug beim Renten-Service der Deutschen Post (das ist auf jedem Postamt möglich) und hat damit alle Formalitäten erledigt. Mit einer Rentenminderung müssen aber Rentner rechnen, die von den alten in die neuen Bundesländer ziehen und neben einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente eigenes Einkommen erzielen, das auf die Rente angerechnet wird: Da in den neuen Bundesländern derzeit noch niedrigere Freibeträge gelten, kann dann der Umzug zu einer Rentenkürzung führen.