Julia H.: „Wir sind verheiratet (gesetzlicher Güterstand) und haben zwei Kinder. Wir haben uns durch ein Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt (der Überlebende kann über den Nachlass frei verfügen). Ich würde das Haus (mein Mann ist Eigentümer) erben und es weiter bewohnen. Somit fällt für mich keine Erbschaftsteuer an. Unsere Kinder wären die Nacherben. Damit diese ihren Freibetrag zweimal nutzen könnten, müsste ich doch das Erbe ausschlagen, oder? Damit würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und wir würden je zur Hälfte erben. Die Kinder würden auch ins Grundbuch eingetragen werden. Streit mit den Kindern ist nicht zu erwarten. Ist das eine vernünftige Lösung, um Erbschaftsteuer zu sparen?
Würde das amtlich verwahrte Berliner Testament durch ein handschriftliches Testament aufgehoben?“
Sie schätzen die Folgen einer Ausschlagung falsch ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschreibt in § 1953 die Wirkung einer Ausschlagung wie folgt: „Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.“ Es ist also nicht so, dass Sie im Falle der Ausschlagung der testamentarischen (Allein-)Erbenstellung dann zusammen mit Ihren Kindern Miterbe wie bei einer gesetzlichen Erbfolge (also ohne Testament) würden. Vielmehr erben dann Ihre Kinder allein, Ihnen als Ehefrau stünde nur ein Pflichtteilsanspruch (und gegebenenfalls ein Zugewinnausgleichsanspruch) zu.
Es wird auch kein Zwischenerwerb bei Ihnen bis zur Ausschlagung fingiert, sondern die Kinder erben unmittelbar von Ihrem Ehemann. Den Kindern würde dann auch das Haus allein gehören. Im Falle des Erstversterbens Ihres Mannes und einer Ausschlagung könnten die Kinder nur den erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach ihrem Vater nutzen. Wenn Sie dies nicht möchten, die Kinder aber den Freibetrag mehrfach nutzen sollen, müssten diese neben Ihnen im ersten Erbfall auch etwas erben (oder ihren Pflichtteil von Ihnen fordern). Das können Sie erreichen, wenn Sie und Ihr Mann das Testament widerrufen, zum Beispiel durch ein Widerrufstestament oder durch die Rücknahme aus der Verwahrung beim Amtsgericht und anschließende Vernichtung.
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge und Sie erben die Hälfte und Ihre Kinder je ein Viertel. Oder Sie ändern das verwahrte Testament ab und setzen beispielsweise Ihre Kinder als Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein. Dann sind Sie aber alle drei Miterben und Sie können nicht mehr allein über den Nachlass entscheiden.
Vielleicht können Sie stattdessen Ihren Kindern im ersten Erbfall per Vermächtnis sonstige Vermögenswerte zukommen lassen? Dann blieben Sie Alleineigentümerin des Hauses, eine Miterbengemeinschaft würde vermieden. Etwaige Änderungen des bestehenden Testaments können Sie mittels eines weiteren handschriftlichen Ehegattentestaments anordnen. Bedenken Sie gegebenenfalls auch, was passieren soll, wenn Sie zuerst sterben.