Nicht zu heiraten und trotzdem als Paar zusammenzuleben und eine Familie zu gründen, ist eine Lebensform, für die sich viele ganz bewusst entscheiden. Die Zahl der jährlich in Deutschland geschlossenen Ehen hat sich in den letzten 50 Jahren nahezu halbiert, nichteheliche Lebensgemeinschaften nehmen im Gegenzug zu: Im Jahr 2015 lebten rund 2,8 Millionen Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, hat das Statistische Bundesamt ermittelt. Das ist gut eine Million mehr, als es 1996 gab. Bei 33 Prozent wohnten Kinder im Haushalt, im Jahr 1996 waren das noch 28 Prozent.
Viele Paare wollen ihr Zusammenleben selbst gestalten, unabhängig von gesetzlichen Vorgaben, wie sie bei der Ehe gelten. Gut beraten sind Paare mit einem Partnerschaftsvertrag. Bei einer Trennung etwa offenbaren sich große Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Bei einer Scheidung regelt das Gesetz, wie Vermögen aufgeteilt wird und Unterhalt zu zahlen ist. Der wirtschaftlich schwächere Partner ist finanziell versorgt. „Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehen bei einer Trennung keine ähnlichen gesetzlichen Regelungen“, sagt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer. In einem Partnerschaftsvertrag sollten Paare deshalb individuelle Vereinbarungen treffen und so finanziell vorsorgen.
Vermögen
In einem solchen Vertrag lassen sich Fragen rund um die Finanzen regeln. So kann das Paar festlegen, wer welche Ausgaben im Alltag tätigt und wie Vermögen nach einer Trennung aufzuteilen ist. Wenn Kinder geboren werden und ein Partner seinen Beruf zurückstellt, kommt es bei der Anschaffung von Vermögen oft zur Schieflage: Der gut verdienende Partner kauft eine Immobilie und steht alleine im Kaufvertrag. Bei einer Trennung geht der andere Partner leer aus. „Partner können in einem Vertrag Ausgleichszahlungen vereinbaren oder eine Art Zugewinnausgleich wie bei einer Ehe“, sagt Hüren.
Unterhalt
Kinder haben immer dieselben Unterhaltsansprüche, egal, ob ihre Eltern verheiratet waren oder nicht. Anders ist das bei Lebenspartnern. Hier hat der Elternteil, der die Kinder versorgt, bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes Anspruch auf Unterhalt.
Im Gegensatz zu geschiedenen Partnern sind die Anforderungen für eine Verlängerung dieses Anspruchs bei nichtverheirateten Elternteilen strenger. In einem Partnerschaftsvertrag können Paare eigene Regelungen treffen. „Sie können auch Unterhaltsvereinbarungen treffen für den Fall, dass einer der Partner erwerbslos wird oder dauerhaft krank“, sagt Bundesnotarkammer-Sprecher Hüren.
Altersversorgung
Ein großes Plus der Ehe ist der Versorgungsausgleich, der bei einer Scheidung greift: Danach hat jeder Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche des Ehepartners. Einbußen, wie sie etwa aufgrund der Kinderbetreuung entstehen können, werden so ausgeglichen. Einen solchen Ausgleich können nichtverheiratete Paare über einen Partnerschaftsvertrag nicht vereinbaren. Denkbar wäre aber die Vereinbarung angemessener Ausgleichszahlungen oder die Verpflichtung des Hauptverdieners, in eine private Altersversorgung des Partners zu investieren.
Erbe
Unverheiratete Paare sind untereinander nicht gesetzlich erbberechtigt. Sie können sich in einem Testament oder einem Erbvertrag aber gegenseitig als Erben einsetzen oder mit Vermächtnissen bedenken. Allerdings gelten trotzdem viel geringere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer: Erbt ein Ehegatte, gilt ein Freibetrag von 500 000 Euro, erbt ein nichtverheirateter Partner, sind 20 000 Euro steuerfrei.
Modalitäten
Einen Partnerschaftsvertrag muss man nicht zwingend beim Notar schließen. Sinnvoll ist es aber. Denn der Notar ist es gewohnt, eine gerechte Lösung für beide Seiten auszuarbeiten. „Werden im Vertrag Grundstücks- und Immobiliengeschäfte oder Erb- und Schenkungsangelegenheiten geregelt, ist der Notarbesuch verpflichtend“, betont Hüren. Die Kosten für die Beurkundung hängen von den jeweiligen Geschäftswerten ab, etwa dem Wert einer gemeinsamen Immobilie oder der Höhe der vereinbarten Unterhaltsansprüche.
Mehr Informationen
unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 52 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 13. Juli. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Senden Sie einen mit 0,85 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“ an: Versandservice, Lerchenstraße 8, 86938 Schondorf