verkehrsrecht

Auto weg nach dem Urlaub

von Redaktion

von maik heitmann und wolfgang büser

Andrea M. suchte nach der Rückkehr ihren an einer Straße geparkten Wagen. Sie befürchtete, dass das Auto gestohlen wurde – jedenfalls war es nicht mehr da. Ihre Recherchen ergaben schließlich, dass der Wagen „nur“ abgeschleppt worden ist, weil er einem Umzug im Weg gestanden hatte. Weil Andrea M. sich nicht an ein Halteverbotsschild erinnern konnte, zog sie vor Gericht.

Abschleppen erst ab dem vierten Tag

Der Fall ging bis zur letzten Instanz: Das Bundesverwaltungsgericht entschied schließlich, dass mobile Parkverbotsschilder grundsätzlich zu beachten sind – vorausgesetzt, sie sind rechtmäßig aufgestellt. Eine Urlaubsabwesenheit ändere daran nichts. Aber: Der Vorlauf muss ausreichend lang sein.

In dem konkreten Fall wurde das Schild einen Tag nach Abreise der Frau aufgestellt – und drei weitere Tage später wurde das Auto abgeschleppt; am ersten Tag, an dem das – insgesamt zwei Tage dauernde – Parkverbot in Kraft trat. Ein Umzug stand an. Das Gericht entschied, dass für das kostenpflichtige Abschleppen des Autos eine Frist von mindestens drei vollen Tagen hätte eingehalten werden müssen – was hier nicht passiert war. Die Frau hätte nur dann die Abschleppkosten und -gebühren tragen müssen, wenn die Schilder mit ausreichend Vorlauf aufgestellt worden wären. Nach Meinung der Richter darf also frühestens am vierten Tag abgeschleppt werden. Das ersparte Andrea M. Kosten in Höhe von rund 240 Euro – den Schrecken nach dem Urlaub bekam sie gratis (Aktenzeichen: 3 C 25/16).

Diese „Vier-Tages-Frist“ hatte zuvor auch schon das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße beachtet. In einem Fall dort hatte ein Autobesitzer seinen Wagen auf offener Straße geparkt und war in den Urlaub geflogen. Auch sein Auto wurde versetzt – vier Tage nachdem von der Verkehrsbehörde Verbotsschilder aufgestellt worden waren (wegen eines Festzugs) und der Halter telefonisch nicht erreichbar war, weil er nicht im Telefonbuch gelistet war. Etwas mehr als 200 Euro kostete ihn der Spaß (Aktenzeichen: K 444/14).

Autofahrer muss Schilder suchen

Ein Falschparker muss die Gebühren auch dann bezahlen, wenn er die mobilen Halteverbotsschilder „nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erkennen konnte, als er seinen Wagen abstellte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg machte deutlich, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, „verpflichtet ist, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist“. Bevor das Fahrzeug endgültig abgestellt werde, müsse der leicht einsehbare Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen geprüft werden. Dafür sei auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abzuschreiten – vor allem dann, wenn nicht nur kurz geparkt werden soll (Aktenzeichen: 1 B 33/14).

Spediteur haftet für Schäden am Auto

Stellt ein Speditionsunternehmer auf einer Straße mobile Halteverbotsschilder auf, um am nächsten Tag Platz für die Durchführung eines Umzugs zu haben, so muss er dafür sorgen, dass die Schilder auch bei stürmischem Wetter nicht umkippen. Hat er das versäumt und wird durch ein umgefallenes Schild ein Pkw beschädigt, so hat der Spediteur die Reparaturrechnung zu bezahlen (hier waren das 3044 Euro). Ein Amtsrichter aus Wiesbaden belehrte den Unternehmer: „Gegebenenfalls muss er durch weitergehende Maßnahmen – Befestigung der Klötze mit dem Boden, Festigung der Klötze untereinander, schwerere Klötze, großflächigerer Standfuß, Bewachung des Schildes – dafür sorgen, dass ein Umkippen verhindert wird“ (Amtsgericht Wiesbaden, 93 C 6143/10).

Kürzerer Vorlauf bei Wanderbaustelle

Ein ursprünglich erlaubt abgestelltes Auto kann grundsätzlich vom vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes an auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Hätte ihm beim Parken auffallen müssen, dass er seinen Pkw nicht unbesorgt für längere Zeit zurücklassen könnte (etwa, weil sich in der Nähe eine Wanderbaustelle befand), „so kommt eine kürzere Vorlauffrist in Betracht“, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, das sich zwar nicht auf eine genaue Tagesangabe festlegte – aber insoweit noch eine wichtige Aussage machte, dass sich „die regelmäßige Vorlaufzeit weder um einen Sonn- oder Feiertag noch in Abhängigkeit von Schulferienzeiten verlängere (Sächsisches OVG, 3 B 891/06).

Vertrauensperson für Kontrolle

Aus der Rechtslage ergibt sich für Laternen-Parker nur der gute Rat, im Falle einer längeren Abwesenheit, etwa in der Urlaubszeit, vertrauenswürdigen Nachbarn oder Freunden den Autoschlüssel zu übergeben und sie zu bitten, alle paar Tage nach mobilen Halteverbotsschildern Ausschau zu halten – und den Wagen gegebenenfalls umzuparken.

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