Christine F.: „Wir haben eine 80-Quadratmeter-Wohnung in Niederbayern vermietet. Da die Miete sehr billig ist (500 Euro inkl. Nebenkosten), fallen nach der Eigentümerversammlung immer etliche 100 Euro an, die an Nebenkosten nachzuzahlen sind. Unser bisheriger Mieter zieht demnächst aus. Er hat sich bei der Nachzahlung immer sehr, sehr lange Zeit gelassen. Auch für das Jahr 2017 fallen wieder über 300 Euro an.
Meine Frage lautet, wie komme ich denn an das Geld nächstes Jahr heran? Er verbrauchte ja anteilig für die Monate bis zum Auszug 2018.“
Sie müssen auf jeden Fall eine Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde. Nachdem der Mieter im Laufe des Jahres 2018 auszieht, beträgt der Abrechnungszeitraum nur acht Monate (Januar bis August). Die Betriebskostenabrechnung muss aber dennoch das Abrechnungsjahr (Januar bis Dezember) umfassen. Sobald Ihnen nach Ablauf des Jahreszeitraums die Unterlagen der Hausverwaltung vorliegen, sollten Sie keine Zeit verlieren und sie dem Mieter zukommen lassen. Denn Sie haben nach Ablauf des Abrechnungsjahres nur maximal ein Jahr Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Achten Sie darauf, dass Sie beim Auszug Ihres bisherigen Mieters die neue Adresse erhalten, damit Sie die Abrechnung auch zustellen können.
Sicherlich hat Ihr Mieter eine Kaution geleistet. Nach der Rechtsprechung dürfen Sie die zu erwartende Betriebskostennachzahlung in der Höhe einbehalten, in der eine Nachzahlung zu erwarten ist. Hinsichtlich der zu erwartenden Nachzahlung für das Jahr 2018 dürfen Sie einen angemessenen Betrag einbehalten, bis die vollständige Abrechnung erstellt ist. Sie können sich dabei an der Nachzahlung des Vorjahres orientieren. Einen Überschuss müssen Sie dann zurückzahlen, aber einen eventuellen Differenzbetrag können Sie einfordern. Auf diesem Wege können Sie das Mietverhältnis und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Betriebskostennachzahlung zu einem guten Abschluss bringen.