fluggastrechte

Geld zurück von der Airline

von Redaktion

Jeden Tag fallen in Europa zahlreiche Flüge aus oder verspäten sich deutlich. Passagieren steht nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Auch wenn ein Flug storniert werden muss, etwa weil man kurzfristig beruflich oder privat verhindert ist, haben Kunden Anspruch darauf, dass die Airline die bezahlten Steuern und Gebühren zurückerstattet.

Verspätung und Ausfall

Wenn ein Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, steht Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Am besten verlangen Fluggäste am Schalter der Airline eine schriftliche Bestätigung, dass der Flug verspätet war oder gestrichen wurde. Manche Fluggesellschaften bieten Formulare für die Entschädigungsforderung an. An einigen Airports ist die Airline allerdings womöglich nicht sofort erreichbar. Dann rät der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover dazu, sich die genaue Ankunftszeit und die Kontaktdaten von Mitreisenden zu notieren – als mögliche Zeugen. Entscheidend ist, wann die Türen des Flugzeugs geöffnet wurden, nicht das Aufsetzen auf der Landebahn. Statt Gutscheine zu akzeptieren, sollten Passagiere auf die korrekte Entschädigungssumme bestehen. Die Höhe hängt von der Flugdistanz ab. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei einer Flugstrecke von bis zu 1500 Kilometern 250 Euro pro Person vor. Bei Strecken von 1500 bis 3500 Kilometern sind es 400 Euro, bei über 3500 Kilometern 600 Euro. Gibt es Ärger bei der Rückforderung helfen Fluggastportale (siehe Kasten).

Im Fall eines Streiks liegt nach aktueller BGH-Rechtsprechung höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet (siehe Grafik).

Flug storniert, Flieger verpasst

Eine Flugstornierung ist meist ein Verlustgeschäft. Zwar können sich Flugreisende mit einer Reiserücktrittsversicherung für unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheit versichern. So eine Versicherung zahlt aber zum Beispiel nicht, wenn man wegen eines unerwarteten beruflichen Termins verhindert ist. Doch zumindest einen Teil des Flugpreises können Kunden immer zurückfordern, schreibt die Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Juli-Ausgabe. Und zwar Steuern und Gebühren – ganz gleich, ob sie den Flug storniert oder verfallen lassen haben.

Bis vor Kurzem gab es laut „Finanztest“ zwar noch Gerichte, die Kunden nach einer Ticketstornierung eine Erstattung von bis zu 100 Prozent des Ticketpreises zusprachen. Diese Rechtsprechung hat aber mit dem jüngsten Storno-Urteil des Bundesgerichtshofs einen Dämpfer erfahren (Az. X ZR 25/17). Der BGH hat entschieden, dass Lufthansa-Kunden, die „nicht stornierbare“ Tickets gekauft haben, nur den Teil der Ticketkosten erstattet verlangen können, der auf Steuern (Luftverkehrsteuer) und Gebühren (etwa Lufthafensicherheitsgebühr) entfällt. Diese Positionen muss eine Airline erstatten, weil sie die Beträge im Stornofall und bei Nichtantritt gar nicht abführt.

Nach Informationen von „Finanztest“ sind Kunden von Lufthansa und Eurowings gut dran. Beide Fluggesellschaften weisen Steuern und Gebühren vergleichsweise transparent aus. Kunden können die Erstattung per E-Mail, Fax oder Telefon einfordern, meist kommt das Geld reibungslos.

Anders ist das bei ausländischen Billigairlines, wie der Fall eines Münchener Kunden zeigt. Dieser hat einen Flug mit der ungarischen Billigairline Wizz Air von Memmingen nach Timisoara in Rumänien aus privaten Gründen stornieren müssen. Flugkosten für ihn und seine Frau insgesamt hin und zurück: 101 Euro. Nur 53 Euro davon entfielen laut Buchungsunterlagen auf den reinen Flugpreis. 48 Euro sind Steuern und Gebühren – vermutlich. Genau weiß man es nicht, denn die ungarische Airline dröselt den Ticketpreis nicht auf. Das verstößt zwar gegen das Transparenzgebot aus Artikel 23 der EU-Verordnung 1008/2008. Das stört die ausländischen Billigfluggesellschaften aber nicht.

Bei der irischen Gesellschaft Ryanair erhält der Kunde bei der Buchung nur eine Zahl genannt, den Gesamtticketpreis. Wer nicht genau weiß, wie viel Steuern und Gebühren er gezahlt hat, weiß auch nicht, was er zurückfordern soll. Weitere Schikane der Billigairlines: die Bearbeitungsgebühr. Wizz-Air-Kunden müssen bei Rückerstattungen zwischen 60 und 80 Euro „Stornierungsgebühr“ zahlen. Bei Ryanair fällt eine „Verwaltungsgebühr“ von 20 Euro pro Fluggast an.

Stornodienste können helfen

Hätte der Münchener Wizz Air selbst angeschrieben und seine Rückerstattung geltend gemacht, hätte er wegen der Bearbeitungsgebühr zurückerhalten: 0 Euro. Dem Kunden blieben also nur zwei Wege, um gegen Wizz Air vorzugehen: Anwalt oder der Dienst Geld-fuer-flug.de. Mit einem guten Rechtsanwalt hätte der Münchener vielleicht die 48 Euro herausholen können. Aber das hätte sicher etwas gedauert. Deshalb wandte er sich an den Stornodienstleister Geld-fuer-flug.de. Das junge Unternehmen aus Düsseldorf hat von Investoren 25 Millionen Euro bekommen. Mit dem Geld kauft es nun in großen Mengen Rückerstattungsansprüche von Passagieren auf.

Der Fluggast, der seinen Anspruch an den Dienst verkauft, erhält als Kaufpreis nicht 100 Prozent der Steuern und Gebühren wieder, sondern nur einen Teil. Er hat für seinen Wizz-Air-Flug 20 Euro von Geld-fuer-flug.de bekommen. Besser als nichts. Aber Geld-fuer-flug.de wird nun als neuer Forderungsinhaber der Forderung gegen Wizz Air vorgehen und die volle Summe Steuern und Gebühren einfordern – notfalls per Klage.  mm/dpa

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