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Mietminderung wegen Ausfall des Aufzugs

von Redaktion

Auch Mängel, die im Wohnhaus auftreten und auf die Nutzung der Mietwohnung Auswirkungen haben, können den Mieter berechtigen, die Miete zu mindern. Dabei kommt es für die Höhe der Minderung auf das Ausmaß der Einschränkung an. Liegt die Wohnung im sechsten Stock eines achtstöckigen Wohnhauses, so stellt der Ausfall des Liftes über einen so langen Zeitraum einen Mangel dar. Die Wohnqualität ist beeinträchtigt. Es ist nicht von Bedeutung, ob der Mangel vom Vermieter zu vertreten ist. Um Ihre Rechte geltend zu machen, ist der Vermieter umgehend schriftlich aufzufordern, den Mangel zu beseitigen. Sie sollten sich die Minderung der Miete vorbehalten und in dem Schreiben schildern, wie Sie durch den fehlenden Aufzug beeinträchtigt sind. Nehmen Sie aber nicht einfach einen Abzug an der Miete vor, sondern lassen Sie sich baldigst beraten, um die Mietminderung in der richtigen Höhe vorzunehmen. Hier gilt es Vorsicht walten zu lassen, um keinen Mietrückstand und dann eventuell eine Kündigung zu riskieren.

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