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Abschlag auf den Verkehrswert

von Redaktion

Wer einen Anteil an einer Erbengemeinschaft kauft, der wird regelmäßig einen tüchtigen Abschlag auf den anteiligen Verkehrswert des Grundstücks, um das es geht, aushandeln. Denn er unterliegt ja den Bindungen der Erbengemeinschaft. Dies ist Verhandlungssache, die Erfahrung zeigt aber, dass Abschläge zwischen 15 und 30 Prozent üblich sind. In der Regel fahren Sie daher besser, wenn Sie darauf dringen, dass die Erbengemeinschaft Sie auszahlt oder dass das gesamte Grundstück verkauft wird, notfalls können Sie dies auch durch Antrag auf Teilungsversteigerung einseitig durchsetzen. Anders ist die erbschaftsteuerliche Seite. Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob Sie Ihren Anteil später verkaufen. Es stellt nach den steuerlichen Bewertungsrichtlinien den Wert des Grundstücks der Erbengemeinschaft fest und besteuert Sie entsprechend anteilig, ohne einen Abschlag.

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