Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Musterrechnung

von Redaktion

Gertrud Schneider, 68 Jahre alt, ist Witwe und leidet unter einer Gehbehinderung. Sie war nur kurzzeitig bis zur Geburt des ersten ihrer beiden Kinder versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen, weshalb sie zusammen mit zwei Jahren Kindererziehungszeiten nur wenig mehr als fünf Jahre an Versicherungszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Ihre Versichertenrente ist entsprechend gering. Da ihr vor drei Jahren verstorbener Ehemann wegen mehrfachen Wechselns zwischen versicherungspflichtigen abhängigen Erwerbstätigkeiten und nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten ebenfalls keine hohe Rente erhalten hatte, ist auch die Witwenrente nicht hoch. Der Gang zum Sozialamt war für sie bisher nicht infrage gekommen, da sie nicht wollte, dass ihre beiden Kinder über den in der Hilfe zum Lebensunterhalt üblichen Unterhaltsrückgriff für sie mitzahlen müssen. Durch ein Informationsschreiben des Rentenversicherungsträgers wird sie auf die Grundsicherung aufmerksam gemacht, bei der zwar das eigene Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, aber kein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder vorgenommen wird, sofern die Kinder über nicht mehr als 100 000 Euro Einkommen im Jahr verfügen. Die Sachbearbeiterin, die für die Grundsicherung zuständig ist, ermittelt Gertrud Schneiders Ansprüche:

Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Euro/Monat:

-Regelbedarfssatz: 416 Euro

-Mehrbedarf von 17 Prozent wegen         Gehbehinderung: 70,72 Euro

-Kosten der Unterkunft: 300 Euro

-Heizkosten: 70 Euro

-Summe: 856,72 Euro Einkommen in Euro/Monat:

-eigene Rente*: 96 Euro

-Witwenrente*: 310 Euro

-Summe: 406 Euro Leistung in Euro/Monat:

-Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: 856,72 Euro

-einzusetzendes Einkommen: 406 Euro

-monatlich auszuzahlende Leistung: 450,72 Euro.

Die Sachbearbeiterin stellt fest, dass Frau Gertrud Schneider eine Grundsicherungsleistung in Höhe von 450,72 Euro zusteht. Mit dem dann ihr vorliegenden Leistungsbescheid vom Sozialamt kann Frau Schneider beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

*nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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