mietrecht I

Anspruch auf Schönheitsreparatur

von Redaktion

Wer eine unrenovierte Wohnung übernimmt, kann seinen Vermieter nicht ohne Weiteres zu Schönheitsreparaturen heranziehen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sind in einem solchen Fall weder Vermieter noch Mieter zu entsprechenden Arbeiten verpflichtet (Az.: 18 S 392/16). Beide Seiten sind aber dazu berechtigt, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“. Der Mieter jederzeit und der Vermieter im Rahmen der Instandhaltungspflicht. Im verhandelten Fall waren die Mieter laut Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da die Wohnung bei Einzug aber nicht renoviert war, war die entsprechende Klausel unwirksam.

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