Fenster nicht einfach tauschen

von Redaktion

In Wohneigentumsanlagen ist die Instandhaltung und Modernisierung von Außenfenstern Sache der Eigentümergemeinschaft. Da die Außenfenster zum Gemeinschaftseigentum zählen, darf der einzelne Eigentümer sie nicht eigenmächtig austauschen, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE). Jede Veränderung braucht demnach den Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Andernfalls können Eigentümer zum Rückbau verpflichtet werden. Das bedeutet aber auch: Die Kosten für die Instandhaltung oder den Austausch von Fenstern müssen grundsätzlich alle Miteigentümer zahlen, selbst wenn es nicht um die Fenster der eigenen Wohnung geht.

Kompliziert wird es, wenn Teilungserklärungen oder Beschlüsse von den genannten Grundsätzen abweichen. So ist es zwar unwirksam, wenn Teilungserklärungen Fenster dem Sondereigentum zuordnen. Doch das wird von manchen Gerichten so interpretiert, dass die Eigentümer für die Kosten „ihrer“ Fenster allein aufkommen sollen.  dpa

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