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Wann Makler Provisionsanspruch haben

von Redaktion

Der Makler kann keinesfalls den Verkauf Ihres Hauses an das junge Paar abwenden, da ein schuldrechtlicher Provisionsanspruch nicht ausreichend ist, ein Verfügungsgeschäft wie den Verkauf durch den Eigentümer zu verhindern. Ihre Frage zielt wohl darauf ab, ob der Makler in einem solchen Fall einen Provisionsanspruch gegen einen der Beteiligten beim Verkauf hat. Dies wäre nur über einen wirksamen Maklervertrag mit einer der beteiligten Parteien möglich. Laut Sachverhalt hat der Makler keinen Vertrag mit dem Käufer geschlossen, sodass insofern bereits ein Provisionsanspruch des Maklers ausscheidet.

Mit Ihnen als Verkäufer hingegen besteht ein sogenannter „Makleralleinauftrag“, der zu einem solchen Provisionsanspruch führen könnte. Der Makleralleinauftrag besagt, dass dieser Makler alleine zur Vermarktung des Objekts berechtigt ist und somit von Ihrer Seite keine weiteren Makler damit beauftragt werden dürfen. Damit ist jedoch das sogenannte „Eigengeschäft“ des Eigentümers mit dem eigenen Verkauf an Dritte nicht ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein sogenannter „qualifizierter Alleinauftrag“ vorliegen würde, in dem eine Hinzuziehungs- beziehungsweise Verweisungsklausel enthalten ist, die regelt, dass der Eigentümer sämtliche an ihn herantretende Kaufinteressenten an den beauftragten Makler verweisen muss und dieser dadurch seinen Provisionsanspruch behält. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist diese Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen aber unwirksam und kann deshalb nur durch ein individuelles Aushandeln (Individualvereinbarung) mit dem Eigentümer getroffen werden. Ein solches „Aushandeln“ liegt erst dann vor, wenn der Makler deutlich macht, dass er bereit ist, die Regelung abzuändern bzw. auf diese ganz oder teilweise zu verzichten. Da von der Rechtsprechung also sehr strenge Kriterien angelegt werden, ist eine solche Klausel in den meisten Fällen unwirksam.

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