Nach wie vor unterschreiben Bauherren veraltete Verträge, obwohl am 1. Januar ein neues Bauvertragsrecht in Kraft getreten ist. Dies passiere teils aus Unkenntnis, teils hebelten Baufirmen auch ganz bewusst das neue Recht aus, informiert der Verband Privater Bauherren (VPB). Vor dem Unterzeichnen sollten Bauherren den Inhalt ihres Vertrags genau prüfen. Hinweise auf einen veralteten Vertrag gebe etwa das Fehlen einer geplanten Bauzeit. Einen Hinweis kann auch der Paragraf geben, der in Zusammenhang mit der Kündigung des Bauherrn angegeben wird: Ist von §649 BGB die Rede, ist der Vertrag laut VPB veraltet. Denn im aktuellen Baurecht ist die Kündigung in §648 BGB geregelt. dpa