Ein Großteil der Pflegebedürftigen hat Anspruch auf Leistungen im Gegenwert von 125 Euro im Monat. Der sogenannte Pflegeentlastungsbetrag ist kein Geldanspruch, aber einer auf entsprechende Leistungen. Darüber hatten wir in unserer Ausgabe am 26. Juni 2018 berichtet.
In dem Artikel heißt es, die Leistungen können nicht nur von Profis wie Pflegediensten, sondern auch von Nachbarn oder Bekannten erbracht werden. Was aus dem Artikel nicht eindeutig hervorging: Nicht jeder aus der Nachbarschaft oder dem Bekanntenkreis hat einen Anspruch darauf, den Pflegeentlastungsbetrag abzurechnen. Oft ist ein Pflegekurs die Voraussetzung. „Wichtig ist nur, dass der Anbieter abrechnungsberechtigt ist“, heißt es beim Verbraucherportal Biallo.
„Welche Angebote gemäß Sozialgesetzbuch von den Pflegekassen gefördert werden, bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes“, erklärt Daniel Overdiek vom Sozialverband VdK Oberbayern. In Bayern gebe es zum Beispiel Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter, die auch ehrenamtlich tätig sein können. „Diese müssen in der Regel eine Schulung von mindestens 40 Schulungseinheiten absolvieren, die von geeigneten Fachkräften – zum Beispiel Pflegefachkräften, Heilerziehungspflegern, Sozialpädagogen – durchgeführt werden“, erklärt Overdiek. „Die Schulung enthält für Alltagsbegleiter spezielle Inhalte zum Umgang mit pflegebedürftigen und demenzkranken Menschen und für Pflegebegleiter spezielle psychosoziale Inhalte zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen.“
Ebenso müsse die Erbringung der Dienstleistung unter Leitung durch geeignete Fachkräfte erfolgen und eine Haftpflichtversicherung bestehen, erklärt VdK-Experte Overdiek. Die Alltagsbegleiter beziehungsweise Pflegebegleiter rechnen demnach nicht selbst, sondern über ihren Anbieter oder Träger ab. mm