Ein Facebook-Konto fällt, wenn der Nutzer stirbt, grundsätzlich an seine Erben. Das hat gestern der Bundesgerichthof in Karlsruhe entschieden. Bei Briefen und Tagebüchern sei das ganz üblich, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln (Az. III ZR 183/17).
Mit diesem Urteil bekommen die Eltern eines toten Mädchens nach langem Rechtsstreit Zugang zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter. Facebook hält die Inhalte seit fünfeinhalb Jahren unter Verschluss. Jetzt muss der US-Konzern den Eltern als Erben Einblick gewähren.
So hat bereits das Landgericht Berlin im Jahr 2015 entschieden. Doch Facebook legte erfolgreich Berufung ein. Im Mai 2017 gab das Kammergericht Berlin dem Netzwerkbetreiber Recht. Mit der Revision focht die Mutter des Mädchens das Urteil im Berufungsprozess an und hatte nun am Donnerstag in letzter Instanz Erfolg.
Mutter und Vater erhoffen sich von den privaten Chat-Nachrichten auf der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war am 3. Dezember 2012 im Berliner Bahnhof Schönleinstraße vor eine U-Bahn gestürzt. Es verstarb wenig später im Krankenhaus. Ob es ein Unglück war oder eine Selbsttötung, ist bis heute unklar. Die Eltern wollten über die Facebook-Inhalte Hinweise auf mögliche Suizid-Absichten ihrer toten Tochter erhalten – auch um Schadensersatzansprüche des U-Bahnfahrers abzuwehren.
Facebook hatte die Seite wenige Tage nach dem Tod des Mädchens im sogenannten Gedenkzustand eingefroren. Auf der Facebook-Gedenkseite nehmen Freunde Abschied: Graues Titelbild, schwarz-weißes Porträt-Foto und Rosen-Emoticons in den Kommentarspalten. Doch die Eltern konnten sich deshalb auch mit dem Passwort ihrer Tochter nicht mehr anmelden. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben.
Für den BGH ist das kein Argument. „Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben“, räumten die Richter laut der Mitteilung des BGH ein. Aber auch zu Lebzeiten müsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte gerechnet werden.
Der Absender einer Nachricht auf Facebook könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe – nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnten es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten gehen, so die Richter, auf die Erben über.
Zuletzt hatte das Berliner Kammergericht im Mai 2017 die Sperre des Facebook-Kontos unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt, das es Anbietern von Telekommunikationsdiensten verbietet, „sich oder anderen über das (…) erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Kommunikation zu verschaffen.“ Das war der entscheidende Punkt im Urteil des Kammergerichts.
Doch das verwarf der Bundesgerichtshof mit einem Federstrich: Der Erbe sei, „weil er vollständig in die Position des Erblassers eintritt“, gar kein anderer. Auch der Datenschutz steht dem Zugang der Eltern zum Facebook-Konto der toten Tochter nicht im Weg, weil die Datenschutzgrundverordnung „nur lebende Personen schützt“.
Die Regelungen des Konzerns zum Gedenkzustand nannte der Senat schlicht „unwirksam“. Sie waren zum Zeitpunkt, an dem die Tochter im Einverständnis mit ihren Eltern die Facebook-Seite anlegte, noch nicht einmal Teil des Vertrages, sondern lediglich unter dem Menüpunkt „Hilfe“ aufzufinden. Sie hätten aber auch, so stellt der BGH klar, „einer Inhaltskontrolle nicht standgehalten“. Mit Material von kna und dpa