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Steuer auf Einkünfte aus P&R-Mieten

von Redaktion

Zur schlechten Nachricht von der Insolvenz der Gesellschaft kommt aus Sicht des Steuerrechts leider eine Weitere hinzu. Für die Einkünfte aus der Containervermietung, die nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind, gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Dies bedeutet, dass – von Ausnahmen abgesehen – Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr versteuert werden, in dem sie zu- oder abfließen. Der Gewinn aus der Veräußerung der Container in 2017 ist ebenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2017 zu versteuern und kann nicht in ein anderes Jahr verschoben werden. Zudem dürfen Werbungskostenüberschüsse aus der Containervermietung, wie Sie sie für 2018 aus dem alleinigen Ansatz der Abschreibungen erwarten, nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern nur mit positiven Einkünften aus einer vergleichbaren Tätigkeit. Verloren sind diese Verluste dennoch nicht – sie werden in einem eigenen Verlustfeststellungsbescheid festgehalten und können zeitlich unbegrenzt in künftige Veranlagungszeiträume bis zur Verrechnung mit denselben (positiven) Einkünften vorgetragen werden.

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