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Müssen wir die Immobilie verkaufen?

von Redaktion

Nachdem es nach Ihren Angaben kein Testament gibt, bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Und das sind, da die Schwägerin nach dem Schwager verstorben ist, nur deren Verwandte. Diese erben ihren Nachlass, also auch deren „Halbanteil“ an der Immobilie. Ohne grundbuchmäßige Aufteilung in einzelne Wohnungen nach dem Wohnungseigentumgesetz (WEG) gehört jedem Miteigentümer ein Bruchteil am ganzen Haus, bildlich gesprochen ist er an jedem Ziegelstein im Haus, vom Keller bis zum Kamin, beteiligt. Die Miterben sind also auch an dem Hausteil beteiligt, den Sie bewohnen. Diese Beteiligung gilt für jeden einzelnen Miterben. Das Fatale daran ist: jeder Beteiligte, also jeder der acht Miterben, kann und darf seinen prozentualen Anteil „realisieren“. Eine Realteilung, das heißt die Aufteilung in absolut gleichwertige Teile, damit man genau seinen eigenen Anteil erhält, ist eigentlich nur bei Geld denkbar. Bei Ihrem Zweifamilienhaus lassen sich zwar zwei Teileinheiten bilden, zu hundert Prozent gleichwertig werden die beiden Einheiten aber nicht sein. Deshalb hat jeder Miteigentümer beziehungsweise Miterbe das Recht, den unteilbaren Gegenstand in eine teilbare Einheit, nämlich Geld, für die Auseinandersetzung umzuwandeln. Dies geschieht entweder durch gemeinschaftlichen Verkauf, oder, wenn sich ein Miteigentümer sperrt, durch eine Versteigerung. Dabei kann ein Miterbe die Versteigerung des ganzen Hauses (und nicht nur des Erbteils) erzwingen.

So viel zur Theorie. In der Praxis lassen sich schon einige Hürden aufbauen, um die Auseinandersetzung der Gemeinschaft und die Versteigerung erheblich zu erschweren oder bestenfalls zu verhindern. Eine Versteigerung kostet nämlich für den Antragsteller Zeit und Geld, zudem hat er keine Garantie, dass eine Versteigerung wirklich erfolgreich sein wird. In Ihrem Fall wäre zusätzlich zu überlegen, ob die Immobilie aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zwischen den Brüdern auf deren beider Lebenszeit mit einem konkludenten Auseinandersetzungsverbot belastet ist, wodurch eine Versteigerung ausgeschlossen sein könnte. Diese juristischen Möglichkeiten in allen Facetten zu erklären, würde den vorliegenden Rahmen sprengen. Es wird für Sie wohl unvermeidlich sein, sich an einen Anwalt zu wenden, der Erfahrung in der Auseinandersetzung von Gemeinschaften und vom Versteigerungsverfahren hat. Jedenfalls sind dies die besten Voraussetzungen, mit den Miteigentümern/Miterben Verhandlungen über eine abweichende Aufteilung zu führen, damit Ihre Wohnung für Sie erhalten bleibt.

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