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Nießbrauch und die Steuer

von Redaktion

Bei der Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt handelt es sich steuerrechtlich um einen zunächst abgeschlossenen Vorgang. Der Nießbrauchswert wird bei dem Grundstückswert wertmindernd berücksichtigt. Dabei wird der Wert des lebenslangen Nießbrauchs nach der Vorgabe von Sterbetafeln ermittelt. Daher kann es zu einer Korrektur nach dem Versterben kommen, wenn die tatsächliche Länge des Nießbrauchs nicht der prognostizierten entsprach.

Im Pflichtteilsrecht als Teil des Erbrechts können etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen auch nicht teilweise geltend gemacht werden, wenn seit der Schenkung zum Zeitpunkt des Erbfalls zehn Jahre verstrichen sind. Allerdings löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schenkung unter NIeßbrauchsvorbehalt den Beginn der Frist nicht aus, sodass Pflichtteilsergänzungsansprüche der gesetzlichen Erben in solch einem Fall auch nach langer Zeit in Frage kommen können. Es ist eventuell über einen Erb- und Pflichtteilsverzicht der Kinder nachzudenken, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

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