Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 2. Mai 1969 die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Wert eines Anteils an einem Grundstück niedriger zu bewerten sei als sein rechnerischer Bruchteil am Wert des Gesamtgrundstücks; denn der Miteigentümer sei den sich aus dem Miteigentumsverhältnis ergebenden Beschränkungen unterworfen und müsse ständig mit einem Wechsel der anderen Miteigentümer rechnen.
Anders entschied der BGH für eine spezielle Konstellation am 13. Mai 2015. Danach entspricht der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer Nachlass-Miteigentumshälfte rechnerisch genau dem hälftigen Wert des Gesamtgrundstücks, wenn der Erbe bereits Eigentümer der anderen Hälfte ist, er durch den Erbfall also Alleineigentümer der Immobilie wird. Das OLG Düsseldorf hat in einer späteren Entscheidung vom 30. Juni 2015 konsequenterweise entschieden, dass doch ein Wertabschlag vorzunehmen sei, wenn auch der Erbe an der Immobilie nur mit einem Anteil beteiligt bleibt. Das OLG Düsseldorf bewertet den Abschlag mit 15 Prozent.
Allgemein gültige Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Anteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind, lassen sich nicht aufstellen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Eine Herausforderung für engagierte Anwälte!
Bei Ihnen könnte diese Problematik aber am langen Ende keine Relevanz haben. Denn nach § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte dasjenige auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, was er selbst schenkungsweise erhalten hat. Da beide Brüder durch Schenkung bedacht wurden, ist der Pflichtteil um den Wert der Zuwendung zu kürzen. Das sollten Sie primär sachkundig überprüfen lassen.