Leser Fragen – Experten AntworTEn

Pflichtteil verjährt nach drei Jahren

von Redaktion

Das deutsche Erbrecht gewährt den nächsten Verwandten einen Anteil am Erbe – das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1922. Gibt es allerdings ein Testament nach § 1937 BGB, dann geht das natürlich vor. Als Ersatz für einen entgangenen Erbteil gewährt das Zivilrecht in bestimmten Fällen einen Pflichtteil (§ 2303 BGB). Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil, der Kindern zusteht, hängt im konkreten Fall vom Güterstand der Eltern ab. Meistens wählen Eltern die Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau hat einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe nach § 1931 BGB von einem Viertel. Wegen der Zugewinngemeinschaft hat sie Anspruch auf ein weiteres Viertel. Den Rest bekommen die Kinder. Bei einem Kind also die andere Hälfte des Erbes – demnach beträgt der Pflichtteil ein Viertel. Wer seinen Anspruch auf den Pflichtteil nach § 195 BGB geltend machen möchte, der muss sich beeilen, denn er verjährt drei Jahre nach dem Erbfall. In Ihrem Fall ist die Verjährung 2015 eingetreten. Wird der Pflichtteil nun geltend gemacht, lässt sich dieser weder steuerlich noch zivilrechtlich anerkennen. Übertragen Sie das Haus, dann würde dies als Schenkung von Ihnen an Ihre Tochter angesehen. Nach Erbschaftsteuergesetz § 16 haben Kinder bei Schenkungen von den Eltern einen Freibetrag von 400 000 Euro je Elternteil innerhalb von zehn Jahren. Ist der Betrag höher, dann wird Erbschaftsteuer fällig. Zur Reduzierung könnte man auf folgenden Kunstgriff zurückgreifen: Übertragen Sie Ihrer Tochter das Haus mit Nießbrauchsvorbehalt (§ 1085 BGB) bis zu Ihrem Tod, dann mindert das den Wert erheblich. Ein notariell eingeräumter Nießbrauch erlaubt Ihnen die „Fruchtziehung“, also das Wohnen oder die Vermietung der Immobilie. So wird sichergestellt, dass Ihre Tochter Sie nicht vor die eigene Haustür setzt. Da Ihre Tochter die Immobilie nun nicht vermieten kann, ist die Immobilie weniger wert. Wenn Sie sterben, geht das Nießbrauchsrecht auf Ihre Tochter über, doch beträgt der Wert durch Anknüpfung an den Sterbezeitpunkt 0 Euro. Allerdings gibt es hier noch einige Tücken, die Sie mit Ihrem Steuerberater absprechen sollten.

Artikel 3 von 5