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Kann der Pflichtteil gekappt werden?

von Redaktion

Ihre Söhne haben als Abkömmlinge Ihres Ex-Mannes einen Pflichtteilsanspruch, wenn Ihr Ex-Mann sie in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihnen weniger als den gesetzlichen Erbteil zugewandt hat. Der Pflichtteilsanspruch Ihrer Söhne richtet sich gegen die Person, die Ihr Ex-Mann in seinem Testament als Erbe bestimmt hat. Er entsteht erst mit dem Tod Ihres Ex-Mannes. Den Pflichtteil kann Ihr Ex-Mann Ihren Söhnen nur vollständig entziehen, wenn ein vom Gesetz definierter schwerwiegender Grund vorliegt, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Pflichtteilsansprüche Ihrer Söhne reduzieren sich der Höhe nach, wenn Ihr Ex-Mann seine Lebenspartnerin heiratet. Denn die Höhe des Pflichtteils berechnet sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dem Ehepartner steht neben den Abkömmlingen ein gesetzlicher Erbteil zu, der sich der Höhe nach am Güterstand orientiert. In der Folge reduzieren sich auch die Pflichtteile Ihrer Söhne, weil mit der neuen Ehefrau ein weiterer gesetzlicher Erbe hinzutritt.

Möglich ist auch, dass sich die Pflichtteilsansprüche Ihrer Söhne eventuell dadurch reduzieren, dass Ihr Ex-Mann ihnen zu Lebzeiten Zuwendungen zukommen hat lassen, die sie sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen oder unter sich ausgleichen müssten. Für eine Anrechnung ist es erforderlich, dass der Erblasser spätestens bei der Zuwendung gegenüber dem Bedachten ausdrücklich erklärt hat, dass sie später auf den Pflichtteil anzurechnen ist; eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung zum Beispiel in einem späteren Testament ist unwirksam.

Im Hinblick auf die Schulden des Sohnes A gegenüber Ihrem Ex-Mann ist eine Anrechnung nicht zu befürchten, weil es sich dabei nicht um freigebige Zuwendungen handelt. Ob Ihr Ex-Mann im Hinblick auf die Insolvenz des Sohnes A in seinem Testament eine „Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht“ anordnen kann, ist fraglich. Das Gesetz kennt zwar diese Möglichkeit, wenn der pflichtteilsberechtigte Abkömmling zur Verschwendung neigt oder überschuldet ist. Dann kann der Erblasser mit einer Anordnung in seinem Testament dafür sorgen, dass der Abkömmling nicht vollkommen uneingeschränkt über seinen Pflichtteil verfügen kann. Allerdings wird eine solche Anordnung unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Überschuldung nicht mehr besteht, sodass vorliegend Ihr Sohn A derzeit nichts mehr zu befürchten hat, weil die Restschuldbefreiung bereits 2017 genehmigt wurde.

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