Wer für das Zweitstudium in eine andere Stadt zieht, kann die Wohnkosten steuerlich geltend machen – Voraussetzung hierfür: Es handelt sich um eine doppelte Haushaltsführung. Das bedeutet, dass der Student auch in der Heimatstadt noch einen eigenen Hausstand haben muss. „Wer zu Hause bei seinen Elte
Dieser Artikel (ID: 783845) ist am 09.08.2018 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).