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Austritt aus der Genossenschaft

von Redaktion

Will ein Mitglied einer Genossenschaft aus dieser austreten, muss er seine Mitgliedschaft mit der satzungsmäßigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Genossenschaft kündigen. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft findet die sogenannte Auseinandersetzung zwischen der Genossenschaft und dem ausgeschiedenen Mitglied statt. Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. § 73 GenG regelt dies mit der Maßgabe, dass das Mitglied maximal sein eingezahltes Geschäftsguthaben zurückerhält und keinen Anspruch auf das sonstige Vermögen der Genossenschaft oder auf deren Rücklagen hat. Etwaige Verluste der Genossenschaft werden anteilig vom Auseinandersetzungsguthaben in Abzug gebracht. Der Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden fällig.

Anders als beispielsweise bei der GmbH wird der Geschäftsanteil nicht bewertet. Gemäß § 1 GenG ist der Zweck der Genossenschaft darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Dieser Förderauftrag kann nur erfüllt werden, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft durch Austritte ihrer Mitglieder nicht geschmälert wird. Aus diesem Grund bekommt das Mitglied im Fall des Ausscheidens lediglich sein eingezahltes Kapital zurück. Dies entspricht der Regelung in einem Verein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied nur einzelne Geschäftsanteile kündigt. Auch hier erhält das Mitglied lediglich das auf den Geschäftsanteil eingezahlte Geschäftsguthaben.

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