Sofern keine reale Teilung der Grundstücke, aber eine Teilungserklärung vorliegt, handelt es sich bei diesen neuen Reihenhäusern rechtlich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (sogenannte Mehrhausanlage), die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu beurteilen ist. Da die in Frage stehende Birke in einem der Gärten, die laut Teilungserklärung als Sondernutzungsrechte den jeweiligen Reihenhäusern zugeordnet sind, steht, befindet sich diese Birke im Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer, da der einem Sondernutzungsrecht zugeordnete Grundstücksanteil (sachenrechtlich) immer noch im Gemeinschaftseigentum verbleibt. Hinsichtlich der Haftung für etwaige Schäden ist zu prüfen, ob in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung hierzu Regelungen getroffen sind. Da dies laut Sachverhalt nicht der Fall ist, obliegt die Instandhaltung dieses gemeinschaftlichen Eigentums, sofern kein Verwalter bestellt ist, weiterhin der Eigentümergemeinschaft. Wenn also aufgrund unterlassener Instandhaltung (Verkehrssicherungspflicht) des Baumes durch die Eigentümergemeinschaft etwaige Schäden bei Dritten auftreten, so ist die Eigentümergemeinschaft als Gesamtheit dafür haftbar. An diese Regelung ist auch der Zweiterwerber gebunden, da es sich dabei teilweise um sachenrechtliche Vereinbarungen beziehungsweise um im Grundbuch schuldrechtlich eingetragene Regelungen handelt, die immer auch den Rechtsnachfolger binden. Der Haftungsanteil der einzelnen Wohnungseigentümer richtet sich nach der Höhe der Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum.