Grundsätzlich ist für die „normale Volljährigenadoption“ die Einwilligung der leiblichen Mutter nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die Volljährigenadoption mit der Wirkung der Minderjährigenadoption (Verlust der verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter, damit auch Erbrecht) erfolgen soll. Da hier in die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse eingegriffen wird, würden Sie als leibliche Mutter in das Verfahren eingebunden werden und Ihre eventuell entgegenstehende Interessen geprüft werden. Aber auch wenn im Gesetz die Anhörung der leiblichen Mutter bei einer „normalen Volljährigenadoption“ nicht geregelt ist, wird (erfahrungsgemäß) in der Praxis der leiblichen Mutter zumindest rechtliches Gehör gewährt, denn die leibliche Mutter wird in ihren Rechten durch das Hinzutreten einer weiteren rechtlichen „Mutter“ selbstverständlich (wenn auch nur mittelbar) betroffen. Faktisch bedeutet dies, dass Sie als leibliche Mutter zumindest über die Verfahrenseinleitung informiert werden müssen. Melden Sie sich sodann, so findet in der Regel auch eine Anhörung statt.