Frank D.: „Eine Bekannte will mich testamentarisch mit einem Geldbetrag als Erbe einsetzen. Der Ehemann der Bekannten ist vor zehn Jahren verstorben und es existiert ein privatschriftliches Berliner Testament ohne Änderungsklausel für den überlebenden Ehegatten. Der verstorbene Ehegatte hat in seinem Testament bestimmt, dass seine überlebende Ehegattin zu Lebzeiten voll über den Nachlass verfügen kann. Weiter ist in seinem Testament aufgeführt, dass sich seine Frau ihm gegenüber in ihrem Testament verpflichtet hat (es existiert hierzu eine schriftliche Erklärung der Ehefrau als Anhang zum Testament), dass nach ihrem Ableben das verbleibende Restvermögen ohne Sachwerte (darüber soll die Ehefrau in ihrem Testament frei bestimmen können) seinen beiden Kindern zu je 40 Prozent und einen weiteren Verwandten zu 20 Prozent zu vermachen sei. Weiter ist im Testament bestimmt, dass, sollte ein Kind das Erbe nicht antreten können, 60 Prozent an das verbleibende Kind und 40 Prozent an den Verwandten gehen soll.
Nach dem Versterben des Ehemannes wurde notariell die Regelung getroffen, dass die beiden Kinder je zu 40 Prozent gegen Zahlung einer ,Abfindung‘ auf alle Erbschaftsansprüche aus beiden Testamenten (Ehemann und Ehefrau) für sich und ihre Abkömmlinge verzichten. Dieser Verzicht wurde durch Zahlung wirksam. Nun stellt sich die Frage, ob der noch verbleibende Verwandte, der in beiden Testamenten als Erbe eingesetzt ist, in die Stellung der ausgeschiedenen Kinder nachgerückt ist und damit 100 Prozent des verbleibenden (Geld)-Vermögens erben wird oder nur 20 beziehungsweise 40 Prozent.“
Der Sachverhalt ist etwas unklar. Insbesondere: Warum gab es neben dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament noch Einzeltestamente und wie war das Verhältnis dieser Verfügungen zueinander? Um das genau zu beurteilen, müsste man die Schriftstücke im Einzelnen prüfen. Insofern kann ich hier nur Vermutungen anstellen. Wer durch ein Testament als Erbe eingesetzt ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Regelmäßig ist es einfacher und empfehlenswert, dass der Erblasser sein Testament einfach ändert. Ein Zuwendungsverzicht kommt daher vor allem in Betracht, wenn der Erblasser testierunfähig ist oder durch eine bindend gewordene, wechselbezügliche Verfügung in seiner Testierfähigkeit beschränkt ist. Ein Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung des betreffenden Testaments, sondern verhindert nur den Anfall der Erbschaft. Ein gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen.
Da die Ehefrau das bindend gewordene gemeinschaftliche Testament nicht mehr ändern konnte, wurde vermutlich der Zuwendungsverzicht mit den Kindern abgeschlossen, damit sie wieder frei über ihren Nachlass verfügen konnte. Ein gesetzliches Erbrecht der Kinder nach der Ehefrau besteht nach Ihren Angaben nicht, da sie nur Abkömmlinge des Ehemannes sind. Fraglich ist, ob die Einsetzung des Verwandten auch bindend war, da diese wohl nur in den Einzeltestamenten der Eheleute angeführt wurde. Dagegen spricht wohl, dass die Ehefrau durch den Zuwendungsverzicht ja gerade wieder frei testieren wollte und sonst der Notar auch zu einem Zuwendungsverzicht mit dem Verwandten geraten hätte. Wenn sie frei ist, kann sie grundsätzlich beliebig neu testieren. Mangels Kenntnis des Verhältnisses der Einzeltestamente zu dem gemeinschaftlichen Testament sind dies aber nur Vermutungen.