Um den Unternehmer zum Tätigwerden zu veranlassen, müssen Sie als Verbraucher den Mangel zunächst anzeigen. Gleichzeitig sollte dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt werden. Es muss also deutlich gemacht werden, dass eine Reparatur oder ein Umtausch bis zum Ablauf der Frist erfolgen soll. Eine bestimmte Form hierfür ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, zu Beweiszwecken dies schriftlich zu machen, gegebenenfalls sogar per Brief mit Einschreiben/Rückschein. So können Sie sicher sein, dass Ihr Schreiben auch tatsächlich zugestellt wurde. Was eine angemessene Frist ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. In der Regel sind aber 14 Tage ausreichend. Handelt es sich dagegen um einen komplexen Fall, muss dem Unternehmer auch mehr Zeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Reagiert der Unternehmer auf Ihre Aufforderung innerhalb der Frist immer noch nicht, brauchen Sie diesen nicht erneut auffordern. Das Gesetz sieht dann verschiedene Möglichkeiten vor, wie Sie weiter vorgehen können. Beispielsweise kann man den Preis mindern oder zurücktreten.