Leser Fragen – Experten AntworTEn

Wie können Eheleute von der Rente leben?

von Redaktion

Eines vorweg: Für eine individuelle und konkrete Beantwortung der Frage müssten mit dem Fragesteller die finanziellen Verhältnisse genau abgeklärt werden: Wie hoch ist die Rente? Wie hoch sind die monatlichen Pfändungen durch das Finanzamt? Welche Kosten fallen durch das Heim an? In welcher Höhe werden diese Kosten des Heims durch Dritte, insbesondere eine Pflegeversicherung übernommen? Insbesondere im Hinblick auf die Pfändungen muss dem Fragesteller geraten werden, individuell einen Anwalt aufzusuchen.

Allgemein lässt sich sagen: Solange die Eheleute zusammenleben, hat die Frau einen Anspruch auf Teilhabe an den Renteneinkünften des Mannes, den sogenannten Familienunterhalt. Dieser Familienunterhalt ist die Ausgestaltung des gemeinsamen ehelichen Lebens und damit gelebte eheliche Solidarität. Mit dem Umzug des Mannes in ein Pflegeheim ändert sich an dem Anspruch auf Familienunterhalt der Frau rechtlich nichts. Die Eheleute trennen sich aus gesundheitlichen Gründen und nicht, weil sie die Ehe nicht fortsetzen wollen.

Praktisch ändert sich aber alles, weil die Rente des Mannes nun nicht mehr ausreicht, um sowohl die Kosten des Pflegeheimes als auch die Lebenshaltungskosten der Frau zu erfüllen. Dem Mann fehlt es damit an der eigenen Leistungsfähigkeit zu weiteren Zahlungen von Familienunterhalt an seine Frau. Er wäre ja sonst, leistete er seine Rente weiterhin zur Hälfte oder anteilig an die Frau, selbst bedürftig, weil er seinen eigenen Unterhalt nicht mehr sicherstellen könnte. Bitter für die Frau: Ihr bleibt in dieser Situation nur die Möglichkeit, ihre eigene geringfügige Tätigkeit auszuweiten und mit ihren 62 Jahren mehr zu arbeiten oder, sollte dies nicht möglich sein – noch bitterer –, der Gang zum Sozialamt.

Was ändert sich, wenn die Ehe geschieden wird? Auch hier sind wieder die individuellen finanziellen Verhältnisse maßgeblich. Vom Grundsatz her lässt sich aber sagen: Wenig bis gar nichts. Im Falle der Scheidung wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das heißt: Sämtliche, während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute werden geteilt. Liegt der Erwerb der Rentenanwartschaften allerdings – wie vom Leser geschildert – vor der Ehe, dann erhält die Ehefrau auch hier keinen eigenen Anspruch. Vielmehr besteht sogar noch das Risiko, dass sie eigene Rentenanwartschaften, die sie während der letzten 25 Jahren vielleicht erworben hat, mit dem Ehemann teilen muss. Bei dem neben dem Versorgungsausgleich ebenfalls bestehenden Anspruch auf Ehegattenunterhalt gibt es das gleiche Problem wie beim Familienunterhalt. Es ändert sich damit für die Zeit nach der Scheidung wenig. Der Ehemann ist weiterhin wohl nicht in der Lage, sowohl die Kosten des Pflegeheims als auch den Unterhalt für seine Frau zu bezahlen. Insgesamt leider ein unbefriedigendes Ergebnis.

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