Eine Mietminderung ist für die Vergangenheit nur möglich, wenn Sie die Miete seit Beginn der Bauarbeiten beziehungsweise Aufstellung des Gerüstes unter Vorbehalt gezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie keinen Anspruch, die Miete rückwirkend zu mindern. Sie können allerdings den Vermieter trotzdem anschreiben und ihm mitteilen, dass Ihre Wohnqualität durch das Gerüst und den Lärm stark eingeschränkt ist und ihm vorschlagen, dass die Miete deshalb pauschal um 20 Prozent gekürzt wird. Auf jeden Fall sollten Sie die Miete aber, sofern Sie es noch nicht tun, ab sofort unter Vorbehalt stellen und über den Fortgang der Bauarbeiten genau Buch führen. Dann kann man am Ende von einem Fachmann beurteilen lassen, um wie viel die Miete gekürzt werden kann und diesen Betrag vom Vermieter einfordern. 20 Prozent sind in so einem Fall durchaus üblich.