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Nebenkosten bei Mietminderung

von Redaktion

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete, also der Mietzins einschließlich aller – auch der „warmen“ – Nebenkosten. Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden oder gar Bestandteil einer Bruttokaltmiete sind. Bei einer 100-prozentigen Mietminderung müssen demnach auch keine Betriebskosten bezahlt werden.

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