Peter S.: „Ich beziehe seit Dezember vergangenen Jahres 1250 Euro Altersrente für langjährig Versicherte. Ich bin Jahrgang 1954. Von meinem früheren Arbeitgeber soll ich zwei Versorgungen bekommen, zum einen die betriebliche Altersversorgung in Form von rund 51 000 Euro Einmalzahlung und 250 Euro Monatsrente, zum anderen aus Gehaltsumwandlung, das heißt eigener Einzahlung vor rund 30 Jahren etwa 31 000 Euro. Laut Firma müssen diese Beträge voll versteuert werden und sind sozialversicherungspflichtig. Meine Fragen: Muss das wirklich alles voll versteuert werden? Dann sind ja mit Kranken- und Pflegekasse rund 40 Prozent meines erhofften Alterskapitals weg. Ist die Aufteilung auf zwei Kalenderjahre steuerlich sinnvoll (2018 betriebliche Altersversorgung und 2019 Auszahlung der Gehaltsumwandlung)? Gilt da die ,Fünftelregelung’?“
Nein, das muss nicht alles voll versteuert werden. Ihre gesetzliche Rente ist in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Der steuerpflichtige Anteil betrug bei Rentenbeginn im Jahr 2017 74 Prozent. Für Steuerpflichtige mit einem Rentenbeginn nach 2017 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil sogar noch um 2 beziehungsweise ab 2020 um 1 Prozent pro Jahr. Steuerpflichtige mit Rentenbeginn ab 2040 müssen somit ihre vermutlich bescheidene gesetzliche Rente zu 100 Prozent versteuern, obwohl der Sonderausgabenabzug für Zahlungen in die Rentenkasse während des gesamten Berufslebens nur beschränkt möglich war.
Bei Ihnen beträgt der steuerfreie Anteil in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 26 Prozent der Bruttorente. Ab 2019 wird der steuerfreie Anteil dann betragsmäßig mit 26 Prozent der Jahresbruttorente 2018 für die Zukunft festgeschrieben. Rentenerhöhungen ab 2019 sind dadurch in vollem Umfang steuerpflichtig.
Ausnahme: Wurden bis zum 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, kann für einen Teil der Rente eine niedrigere Besteuerung beantragt werden. Sollte das bei Ihnen – wider Erwarten – der Fall sein, stellt Ihr Versicherungsträger eine Bescheinigung aus, die aussagt, welcher Prozentanteil der Rente auf diese Beiträge entfällt.
Zur betrieblichen Altersversorgung: Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse an den Arbeitnehmer beziehungsweise seine Hinterbliebenen stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Versorgungsbezüge) dar. Der Lohnsteuerabzug erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag. Werden solche Versorgungsleistungen nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt, handelt es sich um Vergütungen (Arbeitslohn) für mehrjährige Tätigkeiten, die bei Zusammenballung nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sind.
Im Fall von Teilkapitalauszahlungen in mehreren Kalenderjahren ist dagegen der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt; eine Anwendung der Fünftelregelung kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht. Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, die teilweise auf nicht geförderten und teilweise steuerfreien beziehungsweisen alterszulageberechtigten Beiträgen beruhen, sind für Zwecke der Besteuerung aufzuteilen.
Die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, beim erstmaligen Bezug sowie bei jeder Änderung von Altersversorgungsleistungen dem Steuerpflichtigen die Höhe sowie die Aufteilung in nicht geförderten und staatlich geförderten Teil auf amtlichem Vordruck zu bescheinigen. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, sind, wenn es sich um eine lebenslange Rente, eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder um eine Hinterbliebenenrente handelt, nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Bei einem Rentenbeginn mit 63 beträgt der Ertragsanteil 20 Prozent. Leistungen, die nur auf geförderten Beiträgen beruhen, unterliegen dagegen in vollem Umfang der Besteuerung.