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Brauchen wir einen Erbschein?

von Redaktion

Da bis dato immer noch Ihre Eltern beide je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen sind, besteht die Pflicht, das Grundbuch ändern zu lassen. Das Grundbuch ist derzeit unrichtig, da Ihre Mutter nach dem Ableben Ihres Vaters – infolge Erbeinsetzung – Alleineigentümerin des Hauses geworden ist. Das Grundbuch ist ein amtliches Register und dessen Richtigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Grundbuchberichtigung kann grundsätzlich für maximal zwei Jahre zurückgestellt werden, solange berechtigte Gründe vorliegen, zum Beispiel die Absicht der Veräußerung des Hauses an einen Dritten. Das Grundbuchamt wird überwachen, ob diese Absicht dann tatsächlich auch umgesetzt wird. Wird die Berichtigung auf Ihre Mutter innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Erbfall beantragt, fallen dafür keine Grundbuchgebühren an. Zur Berichtigung des Grundbuchs auf Ihre Mutter ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung eines Erbscheins einzureichen, da Ihre Eltern ein handschriftliches Testament erstellt hatten. Falls sich Ihre Mutter länger als zwei Jahre mit der Grundbuchberichtigung Zeit lässt, muss sie damit rechnen, dass das Grundbuchamt die Grundbuchberichtigungsverpflichtung nötigenfalls auch mit Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzt. Da Ihre Eltern ein privatschriftliches Testament errichtet haben, in dem auch die Schlusserben bestimmt worden sind, muss auch nach dem Ableben Ihrer Mutter ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung beantragt werden, falls das Haus in den Nachlass fällt.

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