Kinderwagen im Hausflur: Erlaubt, wenn Platz ist

von Redaktion

Mieter dürfen ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn der Flur groß genug ist und der Fluchtweg sowie der Durchgang für andere Mieter nicht versperrt werden. Das erklärt Rolf Janßen, Geschäftsführer des Mieterschutzvereins Frankfurt am Main. Er bezieht sich dabei unter anderem auf Urteile des Amtsgerichts Dortmund (Az. 425 C 6305/17) von 2017 und des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 46/06) von 2006.

Demnach ist ein Mieter berechtigt, „einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Dasselbe gilt auch für die Besucher und Lieferanten des Mieters.“ Zudem sei das Abstellen eines Kinderwagens laut Amtsgericht Dortmund durch das Grundgesetz Artikel 6 (Schutz der Familie) besonders geschützt.

Grundsätzlich gehöre das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zu den Gemeinschaftsräumen und könne somit von allen Mietern und Besuchern genutzt werden, heißt es beim Mieterverein München. Wenn jedoch Mieter den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen, könne der Vermieter verlangen, dass das Gefährt in der Wohnung abgestellt wird, erklärt Janßen.

Da eine allgemeine Hausordnung meist nicht jeden individuellen Streitfall abdecken kann und gesetzlich nicht definiert ist, ab welcher Flurgröße das Abstellen eines Kinderwagens erlaubt ist, muss im Einzelfall entschieden werden, ob das Gefährt stehen bleiben darf.

Informationen

bietet auch der Mieterverein München im Internet unter mieterverein-muenchen.de/ratgeber.  cma

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