Die Mieter müssen für die Dauer des Umbaus wohl keine Miete für die Tiefgarage bezahlen. Sie können ihren Tiefgaragenstellplatz nicht vertragsgemäß nutzen, weil – so Ihre Schilderung – keine Einfahrt und damit keine Nutzung möglich ist. Die Mieter dürfen daher aufgrund der erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung die Miete mindern. Solange die Tiefgarage nicht befahren werden kann, ist wohl von einem Mietminderungsbetrag für die Tiefgarage von 100 Prozent auszugehen. Dies muss natürlich stets im Einzelfall gerechnet werden, da sich die Minderungsquoten danach richten, in welchem Umfang die Mieter in der Nutzung eingeschränkt sind, also ob die Tiefgarage nur zeitweise beziehungsweise teilweise befahrbar ist. Eine vergleichbare Regelung gibt es im WEG-Recht nicht. Hier sind Sie verpflichtet, die anteiligen Kosten und Lasten, also Wohn- oder Hausgeld, entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan zu bezahlen. Die Eigentümergemeinschaft ist aus Liquiditätsgründen darauf angewiesen, dass die Wohnungseigentümer ihre Wohngelder pünktlich und vollständig bezahlen. Nach gefestigter Rechtsprechung darf ein Wohnungseigentümer daher gegen die Wohngelder weder aufrechnen – noch darf er sie zurückbehalten. Diese Einschränkung gilt nicht nur für die Wohngeldvorschüsse, sondern auch für Nachforderungen aufgrund einer Jahresabrechnung. Gegen Wohngeldforderungen kann wirksam nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen (zum Beispiel Urteile, von der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss anerkannte Ansprüche) sowie mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden. Da in Ihrem Fall kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Wohnungsgeldes ersichtlich ist, müssen Sie sich an den Sanierungskosten beteiligen und Ihr Wohngeld ohne Abzug weiter bezahlen.