Im Gesetz steht es schon seit 2004, als die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmidt das Kunststück vollbrachte, die Betriebsrenten in einem Umfang „beitragspflichtig“ werden zu lassen, der etlichen Rentenempfängern den Atem nahm. Im Klartext: Die Beiträge auf solche Renten wurden von heute auf morgen verdoppelt. Das empört bis heute betroffene Seniorinnen und Senioren.
„Doppelte Beitragspflicht“
Die werden sich aber möglicherweise auf Dauer damit abfinden müssen – trotz aller Bemühungen verschiedenster Institutionen, den Gesetzgeber dazu zu bewegen, die als hoch ungerecht empfundene „doppelte Beitragspflicht“ zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuschaffen, zumindest abzumildern. Denn eingeführt wurde sie damals unter anderem mit der Begründung, dass die Beiträge für die betrieblichen Altersvorsorgeverträge „in der Ansparphase“ von Sozialbeiträgen befreit gewesen seien. Dann dürfte das Ergebnis aus den Zahlungen mit Beginn „der Auszahlphase“ mit Beiträgen belegt werden.
Was allerdings dabei übersehen wurde: Die Gesetzesmacher wussten offenbar nicht – zumindest berücksichtigten sie es nicht –, dass nicht nur die Arbeitnehmer, die über ihren Arbeitgeber zusätzlich fürs Alter vorsorgten, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihre Einzahlungen sparten, sondern auch die Unternehmen (= „Arbeitgeber“ der auf Altersvorsorge bedachten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Dafür zur Kasse gebeten werden seit 2004 aber ausschließlich die Arbeitnehmer als „früher Begünstigte“.
Das heißt: Sie müssen inzwischen als Ausgleich für damals gesparte Abgaben sowohl ihren Anteil als auch den ihres damaligen Arbeitgebers „ausgleichen“ – was einer „doppelten Verbeitragung“ entspricht. Im Klartext: Betriebsrenten werden seither mit Beiträgen in Höhe von etwa 18 bis 20 Prozent belegt – also mit etwa einem Fünftel des Auszahlbetrages. In Zahlen: Von einer Betriebsrente in Höhe von 500 Euro immerhin in Höhe von 90 bis 100 Euro monatlich, je nach Krankenkasse. Dass diese Renten außerdem im Regelfall auch steuerpflichtig sein können, ist inzwischen nicht mehr die große Ausnahme.
BGH bestätigt Beitragspflicht
Aber darum ging es in einem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht primär. Hier ging es um Zahlungen aus einer Direktversicherung, deren Prämien „weitgehend aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers abgeführt worden“ waren. Der Mann erhielt zum Rentenbeginn aber keine Rente. Er hatte sich vielmehr für deren Kapitalisierung entschieden. Das hatte zur Folge, dass der ausgezahlte Betrag auf zehn Jahre aufgeteilt wurde. Und der sich daraus ergebende 120. Teil der Auszahlung wurde als fiktive „Monatsrente“ angesetzt und davon der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Nach zehn Jahren endet dann die Beitragsberechnung. Hätte der Pensionär die laufende Rentenzahlung gewählt, dann wäre auch der Beitrag laufend, also bis ans Lebensende berechnet worden.
Das Bundesverfassungsgericht hielt es übrigens für unerheblich, dass der Mann die Prämien für die Direktversicherung „weitgehend aus seinem Bruttolohn“ aufgebracht hatte, also nur mit einer geringen Beteiligung seines Arbeitgebers. Rente sei Rente. Die gegen die als ungerecht empfundene einseitige „Verbeitragung“ erhobene Verfassungsklage wurde als „unzulässig“ zurückgewiesen. Es fehle an einer „umfassenden Darlegung, mit welcher übergeordneten Rechtsnorm“ das geltende Recht „unvereinbar“ sei.
Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits in dieser Angelegenheit entsprechend entschieden. Und auch die damalige Anhebung der Beiträge auf den vollen Beitragssatz, der für Versicherte gelte, die bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen könnten, sei rechtens – obwohl Rentnern dieser Anspruch gar nicht zusteht. Es gebe keinen „verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben gekürzten Beitragssatz zu entrichten hätten“. Schließlich: Die behauptete „Ungleichbehandlung aus einem Zusammenspiel zwischen Beitragslast, Beitragssatz und Zahlungspflicht“ sei „nicht ersichtlich“ (Az.: 1 BvL 2/18).
Keine Beiträge nach Ablösung
Etwas Positives für Betriebsrentner gab es aber doch aus Karlsruhe in einer zweiten Entscheidung zur Beitragspflicht von Betriebsrenten: Arbeitnehmer, die aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne gleich Rentner zu werden, führen nicht selten die während des Arbeitsverhältnisses begonnene Direkt-Lebensversicherung auf eigene Kosten fort. Der sich später daraus ergebende Anteil in der (immer noch als „Betriebsrente“ angesehenen) Zahlung des Versicherers dürfe nicht mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt werden. Dies dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Versicherungspolice auf den ausscheidenden Mitarbeiter übertragen hat, das heißt: daran nicht mehr beteiligt ist.
In zwei entschiedenen Fällen traf diese Konstellation auf Rentner zu, die die vormals vom Arbeitgeber initiierte Altersversorgung mit deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis „übertragen“ hatten. 18 beziehungsweise 22 Jahre lang zahlten die beiden Rentner zu, deren gesetzliche Krankenkassen die vollen Renten mit Beiträgen belegten. Die dagegen angerufenen Sozialgerichte – bis hin zum Bundessozialgericht – hatten die Auffassung der Krankenkassen bestätigt. Egal, wer in welchem Umfang Beiträge eingezahlt habe: Rente sei Rente – und die sei beitragspflichtig (siehe oben).
Hier sah das höchste Verfassungsgericht eine verfassungswidrige „Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem“. Zugleich aber auch eine „Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem“. Mit der Ablösung eines vom Arbeitgeber geführten Versicherungsvertrages durch den ausscheidenden Arbeitnehmer werde „der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen“. Andernfalls könne es sein, dass solche Verträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für die private Altersvorsorge genutzt würden – und die vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht eintrete (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).