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Balkondach ist Gemeinschaftseigentum

von Redaktion

Das Balkondach gehört optisch zur Fassade und bestimmt damit das Erscheinungsbild des Gebäudes mit. Es handelt sich daher bei dem Balkondach ebenfalls um Gemeinschaftseigentum, dessen Sanierungskosten auf alle Parteien umzulegen sind. Daran ändert auch nichts, dass das Dach keine konstruktive Verbindung zum Balkon hat. Selbst wenn dieses Balkondach bauseits nicht vorhanden und erst später von dem Eigentümer auf eigene Kosten angebracht worden wäre, würde es sich um Gemeinschaftseigentum handeln, mit der Folge, dass alle Eigentümer sich an diesen Kosten beteiligen müssten. Ob die Sanierung des Balkondaches von dem vorliegenden Beschluss der Balkonsanierung mitumfasst ist, hängt vom Wortlaut des Beschlusses ab, der in der Zuschrift nicht genannt wurde. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass das Balkondach von diesem Sanierungsbeschluss mitumfasst wird, da dieses sowohl optisch als auch gebrauchstechnisch (wenn der obere Balkon nicht vorhanden wäre, wäre auch diese Bedachung nicht da) als Einheit mit dem Balkon anzusehen ist.

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