Viele Eheleute und eingetragene Lebenspartner sparen mit einer gemeinsamen Steuererklärung, wenn einer von beiden weniger verdient. Mütter oder Väter, die allein mit ihren Kindern leben, erhalten einen Entlastungsbetrag. Wer Unterhalt für den Ex-Partner, bedürftigen Lebensgefährten oder Familienangehörige absetzen kann und welche Steuertipps in welcher Lebenslage besonders viel bringen, berichtet die Zeitschrift „Finanztest“.
Ehepaare
Manche Paare sparen durch eine Hochzeit viel Steuern, andere gar keine. Wenn beide Partner gleich viel verdienen, bringt ihnen der Trauschein nichts. Je weiter ihre Einkommen abweichen und je höher ihr Steuersatz ist, umso mehr profitieren sie. Muss ein Partner 48 000 Euro Einkommen versteuern und der andere 12 000 Euro, zahlt das Paar nach der Hochzeit zusammen 1509 Euro weniger Steuern als vorher. Kommt ein Partner auf 39 600 Euro und der andere auf 20 400 Euro, sind es nur 427 Euro weniger.
Splittingtarif
Grund für die Ersparnis ist der Splittingtarif, der Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern offen steht. Der Tarif kann die gemeinsame Steuerlast um mehr als 17 000 Euro senken. Selbst wenn ein Paar erst Ende des Jahres heiratet, greift er für das ganze Jahr. Das Splittingverfahren kommt zum Zuge, wenn die Partner gemeinsam eine Steuererklärung einreichen statt jeder seine. Erst berechnet das Finanzamt das gemeinsame zu versteuernde Jahreseinkommen des Ehepaares oder der eingetragenen Lebenspartner. Dann halbiert die Behörde den Betrag und berechnet die Steuer nach dem Grundtarif. Sie wird verdoppelt und ergibt die fällige Steuer.
Die Einzelveranlagung kann günstiger sein, wenn ein Partner Auslandseinkünfte oder Lohnersatz wie Arbeitslosen- oder Elterngeld erhalten hat oder wenn ein Partner in Rente ist und der andere noch verdient.
Die Experten der „Finanztest“ raten: Eine Steuererklärung sollte auch dann gemacht werden, wenn man sie nicht machen muss. Die Zusammenveranlagung lässt sich durch Ankreuzen im Hauptvordruck beantragen. Wer ein Steuerprogramm nutzt, kann damit feststellen, ob die Einzelveranlagung die bessere Option wäre.
Geprüft werden sollte zudem, ob die Steuerklassen als Ehepaar optimal kombiniert wurden. Nach der Hochzeit sind beide Partner automatisch in der Steuerklasse IV, aber eine Kombination anderer Klassen kann günstiger sein. Von den Steuerklassen hängt ab, ob der monatliche Steuerabzug zum Beispiel zu hoch ist und erst nach der Steuererklärung das Geld zurückerstattet wird. Bis zum 30. November lässt sich die Steuerklasse wechseln.
Geschiedene
Scheitert die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft, können die Ex-Partner im Trennungsjahr noch einmal die Zusammenveranlagung wählen. Danach rechnet jeder für sich ab. Nur Unterhaltszahlungen bringen den Ex-Partnern noch einen Steuervorteil.
Wer den Ex-Partner nach der Scheidung unterstützt, kann bis zu 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung (Anlage U) geltend machen. Zusätzlich zählen die für den Ex übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Tipp: Bei bis zu 9000 Euro im Jahr geht es auch einfacher – in der Steuererklärung kann die Zahlung alternativ als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Der Ex muss weder zustimmen noch den Unterhalt versteuern. Aber: Einkünfte und Bezüge des Ex‘ über dem Freibetrag von 624 Euro werden angerechnet. Als Einkünfte zählen Einnahmen minus Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Von Bezügen wie Bafög als Zuschuss, Eltern- oder Betreuungsgeld werden 180 Euro Kostenpauschale abgezogen.
Alleinerziehende
Mütter und Väter, die allein mit ihren Kindern leben, müssen ihr Einkommen nach dem Grundtarif versteuern. Vom Einkommen Alleinerziehender bleiben 1908 Euro im Jahr (159 Euro im Monat) steuerfrei (Entlastungsbetrag). Für jedes weitere Kind steigt die Entlastung um 240 Euro.
Bedingung: Die Kinder sind bei den Alleinerziehenden gemeldet und diese erhalten für sie Kindergeld. Entfällt das Geld für ein erwachsenes Kind, ist auch der Freibetrag ab dem Folgemonat verloren – selbst wenn noch minderjährige Kinder im Haushalt leben. Genauso ist die Entlastung dahin, wenn Alleinerziehende mit einem Partner zusammenziehen oder heiraten. Trotz des Splittingtarifs kann die Steuer für einige nach der Hochzeit sogar steigen, weil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wegfällt.
Beispiel: Eine Frau lebt mit ihrem Kind allein und kommt auf 13 600 Euro steuerpflichtiges Einkommen im Jahr. Sie heiratet einen Mann mit 26 400 Euro Einkommen. Nach der Trauung steigt die gemeinsame Steuer um 441 Euro. Hatte dagegen keiner der beiden vor der Hochzeit den Freibetrag für Alleinerziehende, sinkt ihre gemeinsame Steuer durch den Splittingtarif um 144 Euro.
Tipp: Alleinerziehende sollten ihren Steuerbescheid wegen einer Verfassungsbeschwerde offen halten. Eine Frau klagt gerade, dass der Splittingtarif nach der Scheidung wegfällt (BvR 221/17). Daher sollte zugleich ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragt werden.
Lebensgemeinschaft
Nichtverheiratete bekommen keinen Splittingtarif. Sie können aber zumindest Unterhalt geltend machen, wenn sie ihren bedürftigen Partner finanziell unterstützen. Beim Unterhaltsabzug gilt: Anerkannt sind derzeit bis 9000 Euro (2019: 9168 Euro) im Jahr (750 Euro pro Monat) als außergewöhnliche Belastungen – auch Unterhalt für enge Angehörige (Anlage Unterhalt). Den Höchstbetrag kann ein Unterhaltszahler absetzen, wenn der Unterstützte maximal 624 Euro Einkünfte (Einkommen minus Werbungskosten oder Betriebsausgaben) und Bezüge (minus 180 Euro Kostenpauschale) im Jahr hat. Sind diese höher, sinkt der Abzug um den Betrag, der 624 Euro übersteigt.
Tipp: Lebt der Unterstützte im gleichen Haushalt, muss nicht nachgewiesen werden, dass regelmäßig Unterhalt gezahlt wird. Zusätzlich lassen sich auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abrechnen. mm