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Der Todeszeitpunkt und die Erbfolge

von Redaktion

Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn es keine letztwilligen Verfügung, also kein Testament oder keinen Erbvertrag des Erblassers gibt. Im deutschen Recht gelten die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge und das Prinzip des Vonselbsterwerbs. Danach geht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers sein Vermögen auf den oder die Erben über, ohne dass weitere Erwerbsakte erforderlich sind. Nach Ihrer Schilderung hat Ihre Frau ein Testament verfasst, in dem geregelt ist, wer ihre Erben sein sollen, nämlich ihre leiblichen Töchter. Wenn Ihre Frau stirbt, werden diese also unmittelbar Erben des Vermögens Ihrer Frau. Relevant wäre der Todeszeitpunkt in Ihrem Beispiel, wenn Sie und Ihre Frau sich zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt hätten und Schlusserben die leiblichen Kinder des überlebenden Ehegatten wären. Dann würden grundsätzlich zunächst Sie und dann Ihre Tochter erben.

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