Leser Fragen – Experten AntworTEn

Zugewinnausgleich beim Erbe

von Redaktion

Befindet sich auf dem Einzelkonto Ihrer Ehefrau ein Guthaben, so gehört das Guthaben zum Nachlass Ihrer Ehefrau und Sie haben als Alleinerbe dafür Erbschaftsteuer zu zahlen. Allerdings gilt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, dass eine Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten steuerfrei zu stellen ist. Für diese Steuerbefreiung wird eine Ausgleichsforderung fiktiv errechnet und vom steuerlichen Erwerb der Betrag abgezogen, der dem überlebenden Ehegatten im Falle einer Scheidung als Ausgleichsforderung zugestanden hätte (sogenannter fiktiver Zugewinnausgleich). Dabei hat die fiktive Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach denselben zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen wie bei einem tatsächlich geltend gemachten Anspruch. Bei der Berechnung des Zugewinns wird für jeden Ehegatten getrennt das Anfangs- und Endvermögen ermittelt und saldiert, wobei als Anfangsvermögen das Vermögen eines jeden Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand (= Tag der Heirat) und als Endvermögen das Vermögen eines jeden Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes (= hier: Todestag) definiert ist. Somit würde in Ihrem Fall das Kontoguthaben zum Endvermögen Ihrer Ehefrau gezählt, sodass sich hierdurch unter Umständen ein Anspruch auf Zugewinn zu Ihren Gunsten errechnen ließe und sich eine Steuerbefreiung ergäbe. Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, würden als sogenannter privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen gerechnet werden und mindern daher grundsätzlich den Zugewinn; sollten die Erbschaften sich noch im Endvermögen befinden, würden sie lediglich mit dem Wertzuwachs in den Zugewinn fließen.

Artikel 3 von 6