LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Schenkungen werden zurückgefordert

von Redaktion

Johann S.: „Meine Mutter möchte ihren Kindern und Enkeln Geld schenken. Zugleich plant sie, in der nächsten Zeit ins Altersheim zu gehen. Können diese Schenkungen vom Sozialamt zurückgefordert werden, um den Aufenthalt im Altenheim zu bezahlen?“

Ein Schenker hat ein gesetzliches Rückforderungsrecht gegenüber dem Beschenkten, wenn er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dadurch soll zum einen der Unterhalt des Schenkers auch nach Vollzug einer Schenkung sichergestellt werden, wenn er dann in Not geraten ist. Zum anderen soll auch der Nachrang der Sozialhilfe durchgesetzt und eine Inanspruchnahme des Steuerzahlers für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden. Im Vordergrund stehen also der Gedanke der finanziellen Eigenverantwortung sowie das Verbot, sich auf Kosten der Allgemeinheit bedürftig zu machen. Der Sozialhilfeträger kann den Rückforderungsanspruch eines verarmten Schenkers auf sich überleiten und selbst gegenüber dem Beschenkten durchsetzen. Wenn also Ihre Mutter ihr Vermögen wegschenkt und dadurch nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhalt zu bestreiten und zum Beispiel die Kosten des Altersheimes zu tragen, soll natürlich nicht der Steuerzahler in Form der Sozialhilfe dafür einstehen müssen.

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