MIETRECHT

Strandkorb untypisch für Balkon

von Redaktion

Ein Strandkorb gilt nicht als balkontypisches Sitzmöbel. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor (Az.: 31 C 34/17), auf das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ verweist. Der besondere Zweck von Strandkörben sei, Sonne und Wind abzuhalten, sie seien damit keine normalen Sitzgelegenheiten. Durch ihre Höhe könnten sie die Sicht für Nutzer anderer Balkone erheblich beeinträchtigen. Im konkreten Fall hatten Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung eine Teilungserklärung mit Mehrheitsbeschluss rechtlich ausgelegt. Aus ihrem Beschluss ergab sich, dass ein Strandkorb auf dem Balkon erlaubt ist. Das Amtsgericht urteilte aber, dass die Eigentümer zu diesem Beschluss gar nicht berechtigt waren. Die Kläger hatten argumentiert, ihnen sei durch Strandkörbe der Blick von ihrem Balkon auf die Havel versperrt.

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