LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Schenkungsteuer auf Wohnrecht

von Redaktion

Anneliese W.: „Mein Lebensgefährte hat seine Wohnung (90 Quadratmeter in einem Mehrfamilienhaus) an seinen Sohn vererbt, aber mir ein lebenslanges Wohnrecht darin eingeräumt. Außerdem habe ich 30 000 Euro bekommen. Das habe ich dem Finanzamt auch genauso mitgeteilt. Daraufhin bekam ich eine Steuerforderung, die mir sehr hoch erscheint. Abzüglich von 20 000 Euro Freibetrag wurden mir die verbleibenden 10 000 Euro sowie das Wohnrecht (das mit einem Drittel des heutigen Wohnungswertes angesetzt wurde) angerechnet, sodass ich innerhalb eines Monats fast 38 000 Euro bezahlen soll. Kann das sein? Das Wohnrecht ist doch zu meiner Absicherung gedacht. Ich bin 74 Jahre alt. Hat es Sinn, den Steuerbescheid anzufechten?“

Jede freigiebige Zuwendung ist grundsätzlich als Schenkung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz anzusehen.

Auch und gerade ein Wohnrecht kann eine Schenkung darstellen, da dieses Wohnrecht regelmäßig einen Wert hat. Dieser Wert muss nach den gesetzlichen Vorgaben korrekt ermittelt werden. In der Praxis ist in diesem Punkt oft Streitpotenzial mit dem Finanzamt vorhanden, da die Bewertungen der Finanzbehörden und der Steuerpflichtigen immer wieder auseinandergehen.

Ob es sinnvoll ist, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, kann nur dann beurteilt werden, wenn eine Bewertung des Wohnrechts durchgeführt und das Ergebnis mit dem Wert des Finanzamts verglichen worden ist. Nur nach Ermittlung des Werts und Prüfung des Bescheids kann mitgeteilt werden, ob die Höhe der verlangten Steuer zutreffend ist.

Es ist noch anzumerken, dass ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt sein muss. Ansonsten gilt der Bescheid als akzeptiert, auch wenn er inhaltlich unzutreffend sein sollte. Gegebenenfalls ist darüber nachzudenken, rein vorsorglich fristwahrend Einspruch einzulegen und daran anschließend zeitnah den Bescheid zu prüfen.

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