Mit der Anordnung des Vermächtnisses in Ihrem Erbvertrag erwirbt Ihre Tochter mit dem Ableben des letztversterbenden Ehegatten ein Forderungsrecht gegen Ihren Sohn als alleinigen Schlusserben auf Übereignung der Eigentumswohnung in Österreich. Dieser Vermächtnisanspruch wird erst mit dem Eintritt des Schlusserbfalls fällig, das heißt, dass Ihre Tochter Ihnen oder Ihrem Mann gegenüber den Anspruch nicht schon zu Ihren Lebzeiten geltend machen kann. Demgemäß konnten auch Sie und Ihr Mann noch zu Lebzeiten über die Eigentumswohnung in Österreich frei verfügen. Ob Ihre Tochter Pflichtteilsansprüche gegenüber Ihrem Sohn geltend machen kann, hängt davon ab, was bei der Schenkung im Jahr 2016 mit Ihrer Tochter vereinbart wurde. Nur wenn bei der Schenkung ausdrücklich vereinbart wurde, dass Ihre Tochter sich diese Schenkung auf Ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, wäre die Schenkung zu berücksichtigen und würde den Wert des Pflichtteilsanspruchs mindern. Eine solche Anrechnungsbestimmung allerdings muss bei der Schenkung erfolgt sein und daher in die Schenkungsurkunde Eingang gefunden haben. Spätere einseitige Anrechnungsbestimmungen wären nicht wirksam. Sollte sich bei der Schenkung 2016 keine Regelung mit der Rechtsfolge einer Anrechnung finden, dann können Sie noch an die Möglichkeit einer „Flucht in die Schenkung“ denken. Dazu müssten Sie Ihrem Sohn zu Lebzeiten Vermögensteile unentgeltlich übertragen, womit wiederum Ihrer Tochter ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustünde. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass sich der Pflichtteilsberechtigte (hier Ihre Tochter) Geschenke, die er selbst vom Erblasser erhalten hat, unabhängig von einer Anrechnungsbestimmung auf eben diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen lassen hat.