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Was bei Scheidung zu zahlen ist

von Redaktion

Max L.: „Ich bin seit fast zehn Jahren verheiratet. Wir haben keine Kinder und auch keinen Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft). 2016 habe ich 220 000 Euro Schulden für den Kauf einer Eigentumswohnung aufgenommen (Kaufpreis 250 000 Euro). Ich bin alleine im Grundbuch eingetragen und bezahle auch alle Verbindlichkeiten. Außerdem habe ich damals 30 000 Euro von meinen Eltern bekommen. Meine Frau ist Studentin, ich Angestellter mit mittlerem Einkommen. Bis jetzt sind etwa 11 000 Euro getilgt, ansonsten habe ich kein Kapital. Da wir die Scheidung beabsichtigen, möchte ich wissen, wie die finanziellen Folgen für mich im Rahmen der Zugewinngemeinschaft, aber auch in Sachen Unterhalt wären. Interessant wäre ebenso, ob auch die 30 000 Euro meiner Eltern in die Zugewinngemeinschaft fallen.“

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, müsste man an sich noch wissen, welches Vermögen es am Tag der Heirat vor zehn Jahren gab und ob es außer den erwähnten 30 000 Euro von Ihren Eltern noch weitere Schenkungen oder Erbschaften gab.

Um Ihnen eine Vorstellung zu geben, was Zugewinnausgleich bedeutet, versuche ich es mit den Zahlen, die Sie mitteilen und unterstelle, dass Ihre Frau kein Vermögen, bei Heirat und heute hat, aber auch keine Schulden und Sie bei Heirat kein Vermögen hatten (auch keine Schulden) und keine weiteren Schenkungen oder Erbschaften in den zehn Jahren erhalten haben. Die 30 000 Euro von Ihren Eltern zählen zu Ihrem Anfangsvermögen. Es erfolgt eine Anpassung mit dem Lebenshaltungskostenindex, sodass in etwa von einem Betrag von 31 000 Euro auszugehen ist. Wenn Sie außer der Wohnung und den Schulden nichts an Vermögen haben und die Wohnung auch heute noch 250 000 Euro wert ist, dann ist Ihr heutiges Vermögen 250 000 Euro abzüglich 209 000 Euro = 41 000 Euro. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wäre dann 10 000 Euro und Sie würden die Hälfte als Zugewinnausgleich Ihrer Frau schulden.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es aber auf das gesamte Vermögen an (Bankkonten, Lebensversicherungen, Auto, Sammlungen etc.) und nicht nur auf Einzelwerte. Auch ist der aktuelle Wert der Wohnung maßgebend.

In Bezug auf den Unterhalt müssen Sie mit Trennungsunterhaltszahlungen rechnen und – je nachdem, wie lange das Studium Ihrer Frau noch dauert – auch mit nachehelichem Unterhalt. Ihre Frau ist nicht verpflichtet, das Studium abzubrechen. Bei der Unterhaltsberechnung wird nicht nur Ihr Einkommen und das Ihrer Frau berücksichtigt, sondern für das Wohnen in der eigenen Eigentumswohnung auch die ersparte Miete (Wohnvorteil) – bei dem Ehegatten, der die Wohnung nutzt. Die Raten an die Bank werden auch abgezogen, vom Wohngeld nur das, was ein Mieter nicht als Nebenkosten bezahlen müsste. Weitere Altersvorsorgeausgaben spielen auch eine Rolle. In Zahlen kann das nur ein Rechtsanwalt für Sie berechnen.

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