Ihr bisheriges Testament entspricht der gesetzlichen Erbfolge. Dadurch ensteht zwischen Ehefrau und den drei Kindern eine Erbengemeinschaft; jeder Miterbe ist an jedem Nachlassgegenstand mit seiner Quote beteiligt, was umgekehrt bedeutet, dass kein Miterbe ohne die anderen Miterben über Gegenstände verfügen kann. In einer Erbengemeinschaft sind die Erben also „gebunden“: Streit über die Verwaltung der zum Nachlass zählenden Gegenstände ist dadurch oft programmiert, erst recht bei der Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Deshalb sollte man in der Testamentsgestaltung das Entstehen von Erbengemeinschaften tunlichst vermeiden. Ihre Überlegung, dass Ihre Ehefrau Alleinerbin wird und die Kinder Vermächtnisse erhalten, kann also in vollem Umfang als richtig bestätigt werden. Nachteile durch eine Vermächtnisregelung sind nicht erkennbar: Vermächtnisse werden erbschaftsteuerlich im Wesentlichen gleich behandelt wie Erbschaften; und es entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der Erfüllung von Geldvermächtnissen. Bei der Formulierung der Vermächtnisse sollten Sie sich, um späteren Unstimmigkeiten über deren Höhe vorzubeugen, fachkundig beraten lassen. Zu gemeinschaftlichen Konten gilt der Grundsatz, dass das Guthaben beiden Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet wird. In den Nachlass fallen also lediglich 50 Prozent des Guthabens. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Ehegatten ausdrücklich klar ist, dass das formal auf dem gemeinschaftlichen Konto liegende Vermögen wirtschaftlich nur einem Ehegatten gehört (z. B. Treuhandregelungen, Erbschaften, Schmerzensgeldzahlungen etc.).