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Wann gilt die Schenkung?

von Redaktion

Alexandra F.: „Meine Frage betrifft die Schenkung unter Lebenden mit aufgeschobenem Vollzug. Dabei verspricht im konkreten Fall der Schenker in einer vertraglichen notariellen Vereinbarung, einen Wert aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich zuzuwenden. Die Übereignung des Vermögens soll aber erst nach dem Tod des Schenkers stattfinden. Welcher Zeitpunkt gilt als Schenkungszeitpunkt? Der Tag des Schenkungsversprechens (Zurechnung der Schenkung zum Ergänzungsnachlass) oder der Tag der tatsächlichen Übereignung nach dem Erbfall (dann Zurechnung der Schenkung zum realen Nachlass)?“

Auf eine unbedingte Schenkung, bei der nur die Erfüllung des Versprechens bis zum Tod des Schenkers hinausgeschoben ist – wenn das Schenkungsversprechen nicht unter der Bedingung abgegeben wurde, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – sind die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anwendbar (Paragrafen 516 ff. BGB). Die dafür erforderliche notarielle Form soll nach Ihren Angaben eingehalten sein. Dem Beschenkten erwächst damit bereits zu Lebzeiten des Schenkers ein Rechtsanspruch, der im Fall seines Vorversterbens auf seine Erben übergeht. Potenzielle Erben des Schenkers müssen zu Lebzeiten nichts von der Schenkung erfahren. Zudem muss sich der Beschenkte nach dem Tod des Schenkers nicht mit den potenziellen Erben des Veräußerers auseinandersetzen beziehungsweise mit diesen korrespondieren, da das geschenkte Vermögen nicht in den Nachlass fällt. Hiervon sieht aber Paragraf 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten) eine Ausnahme vor. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift wird der verschenkte Gegenstand ausnahmsweise doch fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Dies ist der Fall, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes noch nicht verstrichen sind. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Für den Fall einer Grundstücksschenkung besteht die Besonderheit, dass Voraussetzung für den Beginn der Zehn-Jahres-Frist die Umschreibung im Grundbuch und nicht etwa bereits der Erwerb einer Anwartschaft ist. Wird die Umschreibung im Grundbuch erst nach dem Tod des Veräußerers vorgenommen, beginnt die Zehn-Jahres-Frist auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

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