Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 neu geregelt. Eine einheitliche Besteuerung der Altersbezüge gibt es aber nicht. Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten meist andere Regeln als für die Direktzusage des Arbeitgebers. Daher ist uns eine genaue Aussage, welchen Betrag Sie nun letztendlich der Besteuerung zu unterwerfen haben, nur bei Kenntnis Ihres Vertrages möglich. Dennoch geben wir einige Hinweise zu Ihrer Fragestellung. Eine Betriebsrente, die aus einem früheren Arbeitsverhältnis zufließt, stellt einen Versorgungsbezug dar und wird im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit besteuert. Der Versorgungsbezug unterliegt aber nicht in voller Höhe der Besteuerung, da ein Versorgungsfreibetrag zuzüglich eines Zuschlages in Abzug gebracht wird. Als Vergünstigung erhalten Sie hierauf einen Versorgungsfreibetrag, der maximal 1320 Euro beträgt und dessen Höhe vom Beginn der Versorgungsleistung abhängt. Ab November 2016 haben Sie Ihre Betriebsrente privat übernommen. Die Leistungen bzw. Renten daraus werden dann als sonstige Einkünfte besteuert. Diese Renten werden mit einem Ertragsanteil besteuert, dessen Höhe sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr bestimmt, das heißt bei einem vollendetem Lebensjahr von 63 Jahren mit 20 Prozent und bei einem vollendetem Lebensjahr von 64 Jahren mit 19 Prozent. Bitte beachten Sie auch, dass es zu nachträglichen Beiträgen kommen kann, sofern Sie Pflichtmitglied bei einer der gesetzlichen Krankenkassen sind.