Keine Steuer auf Schadenersatz

von Redaktion

Schadenersatzzahlungen einer Versicherung sind nicht komplett zu versteuern. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) Urteil bekräftigte, sind nur solche Zahlungen steuerpflichtig, die steuerpflichtige Einnahmen ersetzten, etwa einen Verdienstausfall. Nicht zu versteuern sind dagegen Schmerzensgeld, Kostenersatz und der Ersatz steuerfreier Sozialleistungen (Az: IX R 25/17).

Im Detail bestätigte der BFH nun, dass laut Gesetz der Schadenersatz nur insoweit versteuert werden muss, als er „steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen“ ersetzt. „Beträge, mit denen Ersatz für Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen oder Schmerzensgeld geleistet werden soll, fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift.“ Gleiches gelte für steuerfreie Sozialleistungen.

Nur soweit tatsächlich Arbeitslohn entschädigt wurde, unterliege die Entschädigung des „Erwerbsschadens“ der Steuer. Dies soll nun das Finanzgericht Köln klären.  afp

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